Die Wirksamkeit von Testamenten nach französischem Recht

Nach französischem Recht kann durch ein Testament z.B. in Form von Vermächtnissen und Auflagen über das Vermögen verfügt werden oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Damit dieses wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der mindestens 16 Jahre alt und geistig gesund ist, wobei Minderjährige gewissen Einschränkungen unterliegen. Steht der Erblasser unter tutelle (Vormundschaft), ist sein Testament grundsätzlich nichtig. Dagegen kann bei bloßer Anordnung der curatelle (Pflegschaft) die Testierfähigkeit bestehen, sofern der Erblasser bei der Errichtung geistig gesund ist. Zur Wirksamkeit des Testaments ist weiter erforderlich, dass bei der Errichtung der Erblasser keinen Willensmängeln, z.B. einem Irrtum oder einer Täuschung, unterlag. Daneben ist die Einhaltung bestimmter Formvorschriften nötig. In Frankreich sind Testamente in Form des handschriftlichen, des öffentlichen und des geheimen Testaments zulässig. Hinzu kommen bestimmte Sonderformen, z.B. wenn der Erblasser nicht sprechen oder nicht schreiben kann. Dagegen sind Erbverträge (auch Erbverzichtsverträge) und gemeinschaftliche Testamente nicht möglich.

Handschriftliches Testament
Art. 970 Code civil sieht vor, dass ein Testament errichtet werden kann, indem es vollständig mit der Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben wird. Wird die Form nicht eingehalten, z.B. bei einem computergeschriebenen Testament, ist dieses nichtig. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn dem Erblasser zwar durch einen Dritten die Hand geführt wird, dieser aber den Erblasser in keinerlei Hinsicht beeinflusst, z.B. wegen einer körperlichen Schwäche des Erblassers.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist in Art. 971 ff. Code civil geregelt. Es muss entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden. Zeuge kann nur sein, wer mit dem Erblasser weder verwandt noch bis zum vierten Grad verschwägert ist und volljähriger, geschäftsfähiger und schreibfähiger französischer Staatsangehöriger. Die beiden Zeugen dürfen auch nicht miteinander verheiratet sein. Ausgeschlossen sind weiter Vermächtnisnehmer sowie Angestellte des Notars. Der Notar hat den letzten Willen niederzuschreiben, den der Erblasser diktiert.  Anschließend ist das Testament von Erblasser, Notar(e) und Zeugen zu unterschreiben.

Geheimes Testament
Das testament mystique ist vom Erblasser entweder privatschriftlich oder maschinenschriftlich zu errichten und anschließend dem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übergeben. Dabei versichert er, dass es sich um sein Testament handelt und gibt die Form bekannt, in der es errichtet wurde. Hat ein Dritter das Testament verfasst, hat er zudem zu versichern, dass er den Wortlaut geprüft hat. Auch können nur solche Personen Zeugen sein, die auch bei der Errichtung des öffentlichen Testaments nicht ausgeschlossen sind.

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