Einsetzung von Erben durch Testament?

Das französische Erbrecht lässt die Errichtung von Testamenten zu. Allerdings führen diese grundsätzlich nicht dazu, dass die gesetzliche Erbfolge beseitigt wird. Die Noterbrechte bleiben von testamentarischen Anordnungen grundsätzlich unberührt. Auch durch die Einsetzung eines Vermächtnisses kann der Bedachte aber wirtschaftlich  unter Umständen die Stellung eines Alleinerben erhalten.

Universalvermächtnis
Das Gesetz kennt drei verschiedene Arten von Vermächtnissen: Das Universalvermächtnis, das Erbteilvermächtnis und das Stückvermächtnis. Das Universalvermächtnis (Art. 1003 Code civil) ist eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen zuwendet. Der Universalvermächtnisnehmer kann indes nur die Quote erhalten, die nicht von den Noterbrechten der Verwandten betroffen ist. Sind keine Noterben vorhanden, bedeutet dies aber auch, dass ihm der gesamte Nachlass zugewendet werden kann. In diesem Falle erwirbt er auch die „saisine“, den Besitz bzw. die Verfügungsmacht an dem Nachlass unmittelbar mit dem Erbfall, wenn das Universalvermächtnis durch ein öffentliches Testament angeordnet worden ist. Andernfalls muss die Auslieferung des Besitzes von den Noterben verlangt werden. Neben dem Universalvermächtnis können weitere Anordnungen zugunsten Dritter, z.B. in Form von Stückvermächtnissen, getroffen werden.

Abgrenzung von anderen Arten des Vermächtnisses
Im Unterschied zum Universalvermächtnis verfügt der Erblasser durch ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) nur über einen Teil des Nachlasses. Das Erbteilvermächtnis kann sich auf die Zuwendung eines bestimmten Anteils an der frei disponiblen Quote des Erblassers, einer Quote seines unbeweglichen oder seines beweglichen Vermögens beschränken. Auch bei Zuwendung des gesamten Mobiliarvermögens oder eines Nießbrauchs am Nachlass liegt ein Erbteilvermächtnis vor.   Das Erbstückvermögen bezieht sich nur auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, die der Bedachte jedoch im Unterschied zum deutschen Recht unmittelbar zu Eigentum erlangt.

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