Gesetzliche Erbfolge in Frankreich

Verstirbt ein Erblasser, ohne durch Testament seine Erben zu bestimmen, so sind nach französischem Recht seine Verwandten sowie der überlebende Ehegatte zu Erben berufen. Sind Verwandte nicht bekannt und war der Erblasser unverheiratet, geschieden (es genügt ein rechtskräftiges Urteil über die Trennung von Tisch und Bett) oder verwitwet, erbt der Staat. Ein Partner eines pacte civil de solidarité zählt nicht zu den gesetzlichen Erben, er kann jedoch testamentarisch bedacht werden.

Erbrecht der Verwandten
Das französische Recht unterscheidet zwischen vier Ordnungen von Verwandten, wobei Angehörige einer näheren Ordnung grundsätzlich vor entfernteren Ordnungen berufen sind. In der ersten Ordnung erben Abkömmlinge des Erblassers, d.h. eheliche und uneheliche Kinder sowie deren Kinder. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und Geschwister sowie ihre Abkömmlinge.  Halbgeschwister stehen Geschwistern gleich. Großeltern, Urgroßeltern und weitere Vorfahren sind Erben der dritten Ordnung, Seitenverwandte außer Geschwistern und deren Abkömmlinge, wie z.B. (Groß-)Tanten oder Onkel oder Cousins bis zum 6. Verwandtschaftsgrad sind schließlich Erben der vierten Ordnung.
Verwandte der gleichen Ordnung erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist bei Abkömmlingen, Eltern und Geschwistern des Erblassers ein potentieller Erbe bereits verstorben, der seinerseits Kinder hinterlassen hat, treten diese an seine Stelle. Sind sowohl Eltern als auch Geschwister vorhanden, erhält jedes überlebende Elternteil ¼ der Erbschaft, der Rest wird zwischen den Geschwistern geteilt. Sind keine Geschwister vorhanden, wird der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Hälfte gespalten.

Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandte der Erblasser hinterlässt. Sind ausschließlich gemeinsame Kinder bzw. deren Abkömmlingen vorhanden, kann der Ehegatte zwischen dem Nießbrauch an sämtlichen Nachlassgegenständen oder einem vollen Erbrecht zu einer Erbquote von  ¼ wählen. Neben Kindern, die ausschließlich mit dem Erblasser verwandt sind, z.B. Kindern aus früheren Beziehungen, besteht kein Wahlrecht. Der Ehegatte erbt ¼ des Nachlasses zu Volleigentum.
Leben keine Abkömmlinge des Erblassers, aber mindestens ein Elternteil, so erhält grundsätzlich jedes Elternteil eine Erbquote von ¼, der Ehegatte die restliche Hälfte des Nachlasses. Sofern ein Elternteil vorverstorben ist, wird sein Viertel indes der Erbquote des Ehepartners zugerechnet, sodass dieser dann ¾ der Erbschaft erhält. Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern, wir d der Ehepartner grundsätzlich Alleinerbe. Lediglich solche Nachlassgegenstände, die der Verstorbene von seinen Eltern aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, erhält er nur zu Hälfte. Die andere Hälfte erben die Geschwister oder deren Abkömmlinge.
Neben dem Erbrecht stehen dem überlebenden Ehepartner weitere Rechte zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere güterrechtliche Vorschriften, wonach ihm im Regelfall die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens der Eheleute bereits unabhängig von seiner erbrechtlichen Stellung zusteht. Zum Güterrecht zählt auch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und ihrer Einrichtung. Dieses steht dem Ehepartner für die Dauer von einem Jahr zu, sofern die Wohnung im Todeszeitpunkt dem Verstorbenen alleine oder zusammen mit dem Ehepartner gehörte. Dies gilt auch bei einer Vermietung der Wohnung. Darüber hinaus kann sich der Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht an der Ehewohnung bestellen lassen. Der Wert dieses Wohnrechts wird aber auf seinen Erbanteil angerechnet. Im Falle der Not kann dem Ehepartner außerdem ein Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass zustehen.

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