Nachlassspaltung in deutsch-französischen Erbfällen

Besonders deutsche Staatsangehörige, die Grundvermögen in Frankreich haben, sollten sich der Möglichkeit einer Nachlassspaltung im Falle ihres Todes bewusst sein. Darunter versteht man die Bildung von verschiedenen Vermögensmassen, die nach unterschiedlichen gesetzlichen Regeln vererbt werden. Es finden nebeneinander also sowohl das französische als auch das deutsche Erbrecht Anwendung, aber jeweils nur für einen Teil des Vermögens. Diese Situation kann in deutsch-französischen Erbfällen auftreten, da das deutsche und das französische Recht die Frage, welches Erbrecht in Erbfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Anwendung kommt, unterschiedlich beantworten.

Französisches Recht
Das französische internationale Privatrecht unterscheidet in einem Erbfall mit internationalen Bezügen (z.B. fremder Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland) zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass. Der bewegliche Nachlass wird nach dem Recht des Staates vererbt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dagegen findet auf unbewegliches Vermögen das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Immobilien befinden. Hinterlässt also der Erblasser Grundstücke in verschiedenen Staaten, in denen er nicht seinen Wohnsitz hat, wird er zugleich nach mehreren Rechtsordnungen beerbt.

Deutsches Recht
Aus deutscher Sicht ist das Erbrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes hatte, auf den gesamten Nachlass anwendbar (Art. 25 Abs.1 EGBGB). Man spricht von Nachlasseinheit, weil nur eine einzige Rechtsordnung berufen wird. Allerdings erkennt das deutsche Recht gemäß Art. 3a Abs. 2 EGBGB Regelungen fremder Staaten, die die Erbfolge in Immobilien gesondert beurteilen, an.  Hinterlässt also ein deutscher Staatsangehöriger Grundvermögen in Frankreich, würden sowohl deutsche als auch französische Gerichte davon ausgehen, dass die Erbfolge in das Grundstück französischem Recht unterliegt.  Zur Beurteilung der Erbfolge in den restlichen Nachlass bringt jedes Gericht, das mit der Angelegenheit befasst wird, die Regeln des eigenen Rechts zur Anwendung. Hatte der deutsche Erblasser auch seinen Wohnsitz in Deutschland, würden also die Gerichte beider Staaten den beweglichen Nachlass nach dem deutschen Erbrecht beurteilen, sodass Nachlassspaltung eintritt.

Welche Folgen hat die Nachlassspaltung?
Aus der parallelen Anwendung zweier verschiedener Rechtssysteme resultieren insbesondere auch unterschiedliche Regelungen für die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte, der Möglichkeit der Einsetzung von Erben und Vermächtnisnehmern und unter Umständen auch für die Zulässigkeit der Übertragung von Vermögen durch Schenkungen. Auch die Anforderungen an ein wirksames Testament sind unter Umständen in beiden Rechtsordnungen unterschiedlich. Grundsätzlich wird dabei jeder Teilnachlass separat beurteilt. Die unterschiedlichen Regelungen erfordern eine besonders sorgfältige Planung, um z.B. zu verhindern, dass nach dem Recht eines Staates bestehende Noterbrechte übersehen werden.

Kann die Nachlassspaltung vermieden werden?
Möchte der Erblasser nicht die Ursache der Nachlassspaltung beseitigen, z.B. durch einen Umzug, sind die Möglichkeiten, eine Nachlassspaltung zu verhindern, begrenzt. Eine Rechtswahl ist nach deutschem Recht nur insoweit zulässig, als in Deutschland belegene Immobilien deutschem Erbrecht unterstellt werden können. Das französische Recht kennt keine Rechtswahl im Erbrecht. In Betracht kommt unter Umständen z.B. die  Einbringung der französischen Immobilien in eine Gesellschaft, da Gesellschaftsanteile im Grundsatz nach den Regeln für bewegliches Vermögen vererbt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zum Internationalen Erbrecht vorgelegt hat, deren Verabschiedung für 2011 geplant ist. Diese geht vom Prinzip der Nachlasseinheit aus, wobei vermutlich das Recht des Staates auf den gesamten Nachlass anwendbar sein soll, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Dadurch entfiele die oben geschilderte Problematik in deutsch-französischen Erbfällen.

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