Allgemeine Informationen über die erbrechtlichen Regelungen bei Eintritt eines Todesfalles im griechischen Recht

von T. Tosounidis, Gr. Anwalt, LL.M.

Die gesetzliche Erbfolge gemäß dem griechischen Zivilgesetzbuch ähnelt der Erbfolge nach deutschem Recht. Die gesetzliche Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt  angehörte. Maßgeblich für das jeweils anwendbare Recht ist demnach ausschließlich die Staatsangehörigkeit einer Person. Andere Umstände, wie beispielsweise der Ort der befindlichen Erbgegenstände, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnort des Erben, haben dabei keine Auswirkung.  Stirbt demnach beispielsweise ein griechischer Staatsbürger in Deutschland, dessen Vermögen sich ausschließlich  in Deutschland befindet, so richtet sich seine Erbfolge nach dem griechischen Recht.

Im Todesfalle stellt sich zunächst die Frage nach dem Vorhandensein eines Testamentes des Erblassers. Liegt ein solches tatsächlich vor, welches zudem rechtmäßig und gültig sein muss, dann richtet sich die Erbfolge zwingend nach den im Testament getroffenen Regelungen. Begrenzt wird dies nur in einigen Ausnahmefällen bei bestimmten Pflichtteilsberechtigten.

Der Notar, bei dem das öffentliche oder geheime Testament hinterlegt ist, ist verpflichtet, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, das Testament bei der hierfür zuständigen Stelle zur Eröffnung vorzulegen. Diese Pflicht trifft jede Person, die von einem eigenhändigen Testament Kenntnis erlangt. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Landgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. In Fällen, in denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen dauerhaften Aufenthalt im Ausland hatte und sein Testament durch einen griechischen Notar angefertigt wurde, ist das Landgericht Athen zur Testamentseröffnung zuständig.

In den Fällen, in denen der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, richten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge gemäß dem Griechischen Zivilgesetzbuch ähnelt diesbezüglich dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere:

  • Erste Ordnung: alle Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, usw.
  • Zweite Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers und deren Kinder)
  • Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Erblassers)
  • Vierte Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers
  • Fünfte Ordnung: der Ehepartner des Erblassers zu ¼, falls er mit Abkömmlingen der ersten Ordnung miterbt; ½ falls er mit Abkömmlingen der zweiten bis zur vierten Ordnung miterbt

Falls gar keine Verwandten existieren, erbt der griechische Staat.

Das griechische Recht sieht die obligatorische Erbfolge vor. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern sowie der überlebende Ehepartner des Erblassers, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären und zwar in Höhe der Hälfte des Anteils, der ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Anders als im deutschen Recht hat das griechische Recht den Pflichtteil als ein echtes Erbrecht ausgestaltet. Dem Pflichtteilsberechtigten steht demnach in jedem Falle ein dinglicher Anspruch am Erbe zu, d.h. ihm steht anders als im deutschen Recht nicht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages, der dem gesetzlichen Anteil an dem Nachlass entspricht, zu. Nach griechischem Recht geht der Besitz an dem Nachlassvermögen erst nach dem Todesfalle auf die Erben über. Zur Eigentumsübertragung immobilen Vermögens bedarf es nach griechischem Recht einer Transkription entweder der notariellen Handlung hinsichtlich der Erbschaftsannahme oder der Bestätigung über die Nichtausschlagung der Erbschaft. Die Erbschaft gilt als angenommen, falls sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vom Erben ausgeschlagen wird. Falls der Erbe im Ausland vom Erbanfall Kenntnis erlangt hat oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, kann die Erbschaft innerhalb eines Jahres ausgeschlagen werden. In allen anderen Fällen beträgt die Ausschlagungsfrist vier Monate.

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