Gesetzliche Erbfolge in England

Nach englischem Erbrecht erwerben nicht die Erben mit dem Todesfall den Nachlass, sondern dieser geht auf einen sog. „personal representative“ über. Dabei handelt es sich um die mit der Nachlassabwicklung betraute Person, die von den letztlich Begünstigten, den „beneficiaries“, zu unterscheiden ist. An diese muss der personal representative den Nachlass nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten und Abschluss der Nachlassabwicklung herausgeben.
Hat der Erblasser kein Testament verfasst, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigte Personen sind in diesem Fall Ehegatten und Verwandte des Erblassers. Diese potentiellen Erben können in fünf Ordnungen eingeteilt werden. Abkömmlinge des Erblassers sowie ein überlebender Ehepartner können gleichzeitig erben, dagegen ist das Erbrecht von Verwandten jeweils ausgeschlossen, wenn Erben einer näheren Ordnung vorhanden sind.

1. Ordnung: Ehepartner

Der Ehepartner ist erbberechtigt, wenn er den Verstorbenen um mindestens 28 Tage überlebt und im Todeszeitpunkt die Ehe weder rechtskräftig geschieden war noch rechtskräftig durch Gericht das Getrenntleben angeordnet worden war. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner aus einer Civil Partnership sind Ehepartnern gleichgestellt.
Neben Abkömmlingen erwirbt der Ehepartner die persönliche Habe des Verstorbenen (personal chattel) und einen festen Geldbetrag (statutory legacy). Dazu steht ihm ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Hälfte des übrigen Nachlasses zu. Im Regelfall bedeutet dies, dass der personal representative diese Hälfte in Form eines Trusts verwaltet und der Ehepartner die Erträge in Form eines „life interest“ erhält. Innerhalb von zwölf Monaten kann der Ehepartner aber stattdessen die Auszahlung als Einmalbetrag wählen. Ebenso kann er verlangen, dass ihm ein zum Nachlass gehörendes Familienwohnheim unter Verrechnung mit seinen erbrechtlichen Ansprüchen übertragen wird.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, aber Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern, erhöht sich die durch statutory legacy übertragene Summe und der Ehepartner erwirbt ein Vollrecht an der Hälfte des übrigen Nachlasses. Sind nur sonstige Verwandten vorhanden, wird der Ehepartner Alleinerbe.

2. Ordnung: Abkömmlinge

Hinterlässt der Erblasser Kinder oder sonstige Nachfahren, erben diese gemeinsam mit einem überlebenden Ehepartner und verdrängen alle anderen Verwandten. Dabei erben mehrere Kinder zu gleichen Teilen, wenn ein Kind bereits vorverstorben ist, aber eigene Kinder hinterlässt, treten diese wiederum zu gleichen Teilen an seine Stelle. Neben einem überlebenden Ehepartner erhalten Kinder die Hälfte des residuary estate sowie ein Anwartschaftsrecht an dem Teil des Nachlasses, an dem der Ehepartner ein life interest erhält. Ist kein erbberechtigter Ehepartner vorhanden, werden die Kinder Alleinerben.

3. Ordnung: Eltern

Eltern des Erblassers erben nur, wenn weder Kinder noch ein Ehepartner vorhanden sind.

4. Ordnung: Geschwister

Leben weder Eltern, Kinder noch Ehepartner des Erblassers, erben seine vollbürtigen Geschwister. An die Stelle eines bereits verstorbenen Geschwisterkinds treten dessen Kinder.

5. Ordnung: Weitere Verwandte

Erbberechtigt sind weiter in der genannten Reihenfolge auch Halbgeschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge, Großeltern, Geschwister der Eltern  und ihre Abkömmlinge des Erblassers und Halbgeschwister der Eltern sowie deren Abkömmlinge. Auch hier gilt, dass mehrere gleich nah verwandte Personen zu gleichen Teilen erben und entferntere Verwandten von der Erbfolge ausschließen.

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