Immobilien in England im Todesfall

Immobilien in England stellen die Beteiligten im Todesfall vor Herausforderungen. Zum einen wird für Immobilien in England nach englischem Recht beurteilt, wer Erbe geworden ist. Zum anderen geht das Eigentum an Immobilien nach dem Tod des Voreigentümers zunächst an einen Nachlassabwickler über.

Einsetzung als personal representative
Hat der Verstorbene keinen Nachlassabwickler bestimmt, wird dieser vom Gericht benannt. Dabei sind zwar häufig die Erben zu benennen, jedoch können hier Unterschiede zum deutschen Recht entstehen. Im Idealfall sollte daher bereits im Testament bestimmt werden, wer als „executor“ mit der Abwicklung des Immobilienvermögens in England betraut sein soll. Wenn ein Nachlassabwickler durch Testament eingesetzt ist, wird die Wirksamkeit des Testamentes durch das Gericht überprüft und ihm dann eine Bestallungsurkunde ausgestellt. Diese bestätigt  seine Verfügungsmacht im Rechtsverkehr. Nur derjenige, der die Bestätigung durch ein englisches Gericht erhalten kann, kann wirksam über Grundstücke in England verfügen und diese z.B. veräußern.

Deutsche Erbscheine
Deutsche Erbscheine oder Testamentsvollstreckerzeugnisse können nicht das „probate“ eines englischen Gerichtes ersetzen, wenn Immobilien in England betroffen sind. Wenn allerdings der Erblasser sein „domicile“ (d.h. meist seinen gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland hatte, ist aus englischer Sicht der deutsche Nachlassabwickler vorrangig auch zum Nachlassabwickler in England zu bestellen. Auch ohne gesonderte testamentarische Anordnung kann  dann der Haupterbe oder der Testamentsvollstrecker zum personal representative ernannt werden.

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