Gesetzliche Erbfolge in Schottland

Auch nach schottischem Recht fällt der Nachlass zunächst an einen Nachlassabwickler (executor-nominate bzw. executor-dative). Dieser soll das Vermögen zunächst erfassen und verwalten. Nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und seine Aufgabe beendet ist, wird der Überschuss an die Erben ausgekehrt.

1. Stufe: Befriedigung der prior rights des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erhält vorrangig vor allen anderen Verwandten zunächst bestimmte Rechte übertragen, die ihn bei kleineren und mittleren Nachlässen zu einem faktischen Alleinerben machen können. Besaß der Verstorbene eine Immobilie, die der Ehepartner im Zeitpunkt des Erbfalles als Wohnsitz genutzt hat, ganz oder teilweise, fallen diese Rechte dem Ehepartner zu. Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn das Haus zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört oder der Anteil des Erblassers wertmäßig einen bestimmten Betrag überschreitet, erhält er anstelle des Hauses einen Geldbetrag. Außerdem stehen ihm Möbel und Inventar aus einem von ihm bewohnten Haus und ein fester Geldbetrag zu, der in der Höhe davon abhängt, ob neben dem Ehepartner auch Abkömmlinge des Erblassers oder nur sonstige Verwandten vorhanden sind.

2. Stufe: Legal rights von Ehegatten oder Abkömmlingen
Ist nach der Erfüllung dieser Vorzugsrechte (prior rights) noch weiterer Nachlass vorhanden, erhält der Ehepartner ein Drittel, wenn der Erblasser auch Abkömmlinge hinterlässt. Erben lediglich sonstige Verwandte, steht ihm die Hälfte des beweglichen Nachlasses zu.
Legal rights bestehen auch zugunsten der Abkömmlinge des Erblassers. Diese erhalten ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn sie neben einem Ehepartner zu Erben berufen sind, ansonsten die Hälfte. Während aber bei der Berechnung des Anteils des überlebenden Ehepartners Zuwendungen, die er zu Lebzeiten des Verstorbenen von diesem erhalten hat, unberücksichtigt bleiben, müssen sich Kinder diese auf ihren Anteil anrechnen lassen.

3. Stufe: Verteilung des Restnachlasses an die Verwandten
Wenn auch nach Befriedigung der legal rights noch Vermögen vorhanden ist, wird dieses an die Verwandten ausgekehrt. Dabei erben Abkömmlinge vorrangig, dann Eltern und Geschwister des Erblassers mit deren Abkömmlingen, schließlich Onkel, Tanten, Großeltern und sonstige Verwandte. Nur wenn überhaupt keine Verwandten ermittelt werden können, fällt der Nachlass an die Krone.

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