II. Testamentsformen (Iran)

Das iranische Erbrecht kennt keine Testamente wie wir sie kennen. Zwar gibt es auch dort letztwillige Verfügungen, diese kommen jedoch mehr einem Vermächtnis oder einer Art Auftrag (Vormundschaft für minderjährige Kinder) gleich. Des Weiteren gilt, dass der Erblasser nur über ein Drittel seines Erbes verfügen und gesetzliche Erben nicht enterben kann. Der Erblasser kann also durch letztwillige Verfügungen nur bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote am Nachlass vermachen.
Bezüglich der formellen Anforderungen einer letztwilligen Verfügung bleibt festzuhalten, dass eine solche eigenhändig, amtlich oder geheim errichtet werden kann. Sie muss allerdings mit Tag, Monat und Jahr sowie einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden.

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