V. Kollisionsrecht (Iran)

Für alle Einwohner Irans egal welcher Nationalität gilt, dass sie iranischen Gesetzen unterworfen sind (Territorialprinzip). Demnach ist grundsätzlich auch für im Iran verstorbene Ausländer, das iranische Erbstatut anzuwenden. Gleiches gilt für Iranische Staatsangehörige die im Ausland verstorben sind.
Da es zwischen Deutschland und Iran ein Abkommen gibt, gilt für deutsche Staatsangehörige, die im Iran leben, eine Ausnahme.. Für Sie ist in Familien- und Erbsachen ihr (deutsches Heimatrecht) anzuwenden. Im umgekehrten Fall gilt dies auch für in Deutschland lebende Iraner. Bedingung für die Wirkung dieser Vereinbarung ist jedoch, dass jeweils nur Staatsbürger einer der beiden Nationen im jeweiligen Fall beteiligt sind.

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