II. Gesetzliche Erbfolge (Israel)

Das israelische Erbrecht weist einige Parallelen zum deutschen Erbrecht auf. Auch hier werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Grade eingeteilt. Zudem gilt auch hier grundsätzlich das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, dass ein vorverstorbener Erbe von seinen Nachkömmlingen ersetzt wird, die dann jeweils zu gleichen Teilen den Erbteil des vorverstorbenen Erben erhalten.
Die gesetzlichen Erben des ersten Grades sind die Kinder sowie im Wege der Repräsentation die Enkelkinder. Die Erben des zweiten Grades sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Die erben des Dritten Grades sind dann die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Im israelischen Erbrecht gibt es jedoch die Besonderheit, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern automatisch einen Anteil am Erbe neben den Erben des ersten Grades erhalten. Der überlebende Ehegatte erbt einen festen Anteil von einem Viertel. Die Eltern teilen sich einen festen Anteil von einem Sechstel. Den Rest erhalten die verbliebenen Kinder zu gleichen Teilen, bzw. deren jeweilige Repräsentanten. Wichtig hierbei ist, dass es bezüglich des Elternerbrechts in diesem konkreten Fall keine Repräsentation durch weitere Abkömmlinge gibt. Das bedeutet, dass der Erbteil, der den Eltern zufallen würde, automatisch den Nachkommen des Erblassers zugute kommt, wenn die Eltern bereits verstorben sind.

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