V. Kollisionsrecht (Israel)

Da es innerhalb von Israels Recht schon kollidierendes Recht gibt (religiöses/ weltliches), werden in Israel lebende Ausländer wie eine eigene Gruppe behandelt. Für Ausländer besteht Testierfreiheit (mit Ausnahme von muslimischen Ausländern, für sie gilt das islamische Erbstatut). Sie können über alles (bis auf Miri-Land) frei verfügen. Für die formelle Wirksamkeit eines Testaments eines Ausländers genügt es, wenn es den Anforderungen des in seinem Herkunftsland angewandten Erbstatuts entspricht. Allerdings ist auch ein solches Testament wirksam, welches den formellen Anforderungen eines weltlichen, israelischen Testaments genügt. Über die inhaltliche Wirksamkeit des Testaments hat das ausländische Gericht zu entscheiden.
Soweit kein Testament vorliegt, ist das gesetzliche israelische Erbrecht anzuwenden. Soweit ein Land aufgrund seines internationalen Privatrechts der Auffassung ist, dass anderes Recht angewendet werden muss, ist in diesem Land der Nachlass nach diesem Erbrecht abzuwickeln. In diesem Fall käme es zu einer Nachlassspaltung.

Das sich im Ausland befindliche Vermögen eines Israeli unterliegt nach israelischem Kollisionsrecht dem israelischen Erbstatut. Allerdings muss das ausländische Kollisionsrecht auch zu dem Ergebnis kommen, dass in diesem Fall israelisches anzuwenden ist (in Deutschland, wo an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird, ist dies der Fall), damit der Nachlass dem israelischen Erbstatut unterliegt.

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