II. Testamentsformen (Japan)

Im Japanischen Erbrecht gibt es drei Formen des ordentlichen Testaments:

– Eigenhändiges Testament
Es muss eigenhändig auf einer Urkunde niedergeschrieben werden. Das Testament muss eigenhändig unterschrieben, versiegelt und mit dem Datum versehen werden.

– Öffentliches Testament
Das Testament muss dem Notar (im Ausland dem Konsulat) mündlich in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen erklärt werden. Dieser hat das ihm erklärte niederzuschreiben und dann den Inhalt vorzulesen oder zumindest Einsicht in die Niederschrift zu gewähren. Die Zeugen, sowie der Testierende haben dann die Richtigkeit des Niedergeschrieben zu bestätigen und das Testament dann zu unterschreiben und zu versiegeln. Gleiches gilt dann für den Notar, der vorher jedoch noch zu vermerken hat, dass die Testamentserrichtung nach den Vorschriften des JBGB erfolgt ist.

– Geheimtestament
Das Testament unterliegt als solches keinem Formzwang. Hier beurkundet der Notar lediglich, dass in dem abgegebenen Umschlag ein Testament enthalten ist. Der Inhalt wird dann geheim gehalten.

Für die außerordentlichen Testamente sind einige Formerleichterungen vorgesehen. Allerdings ist ihre Wirksamkeit begrenzt, da sie nur in bestimmten Notsituationen errichtbar sind.

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