III. Gesetzliche Erbfolge (Kamerun)

– Traditionelles Erbrecht
An dieser Stelle soll zunächst kurz die „gesetzliche“ Erbfolge des traditionellen Erbrechts erläutert werden. Allerdings gilt zu beachten, dass es wie bereits erwähnt,kein einheitliches traditionelles Erbrecht existiert. Die hier folgenden Ausführungen sollen vielmehr die erbrechtlichen Grundsätze beschreiben, die sich bei den meisten Teilrechten herauskristallisiert haben.
Einer dieser Grundsätze ist die Patrilinearität. Das bedeutet, dass immer nur Ansprüche gegen die Familie Väterlicherseits bestehen. Ein weiterer Grundsatz ist, dass der Nachlass immer nur an den nächsten männlichen Verwandten fällt. Dieser nimmt dann den Rang des Familienoberhauptes an.
Manche Grundsätze werden vor allem im französisch geprägten Teil Kameruns durch bestimmte Wertungen abgeändert, sodass teilweise von einem transformierten Gewohnheitsrecht die Rede ist.

– Islamisches Erbrecht
Für die islamischen Kameruner gilt das islamische Erbrecht. Hier ist besonders erwähnenswert, dass ein Nichtmuslim einen Muslim nicht beerben kann.

– Frankophones Erbrecht
Das frankophone Erbrecht kennt auch die Idee der verschiedenen Ordnung. Es hat 5 an der Zahl. Zur ersten Ordnung gehören die unmittelbaren Nachkommen des Erblassers. Hier wird zwar nicht zwischen männlich und weiblich, jedoch zwischen ehelich und unehelich differenziert. Dem verbliebenen Ehegatten bleiben familienrechtliche Ansprüche gegen die Erbschaft, außerdem steht im ein lebenslanges Nießbrauchrecht zu. Ab der viertem Ordnung hat er zudem ein Anspruch auf ein Viertel, ab der fünften auf die Hälfte der des Nachlasses.

– Anglophones Recht
Grundsätzlich erbt der verbliebene Ehegatte die persönliche Habe des Erblassers und einen Geldbetrag. Des Weiteren steht ihm zudem ein Teil des Nachlasses neben den gesetzlichen Erben wie Nachfahren und Eltern zu. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, geht der Nachlass in erster Linie an die Nachkommen des Erblassers.

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