V. Pflichtteilsansprüche (Kamerun)

– Islamisches Erbrecht
Ein islamischer Erblasser ist nur dazu berechtigt über 1/3 seines Nachlasses zu Verfügen. Der Rest geht an die gesetzlichen Erben

– Frankophones Erbrecht
Einem ehelichen Kind steht die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zu. Zwei ehelichen Kindern stehen zwei Drittel zu und mehr als zwei ehelichen Kindern stehen drei Viertel zu.

– Anglophones Erbrecht
Unter Umständen können sich im Einzelfall Unterhaltsansprüche für nahe Verwandte ergeben.

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