VI. Internationales Kollisionsrecht (Kamerun)

– Frankophonisches Kollisionsrecht
Bei der gesetzlichen Erbfolge werden Immobilien nach dem Erbrecht des Belegenheitsorts vererbt; Bewegliches Vermögen richtet sich nach dem Erbrecht des Domizils des Erblassers. Testamente müssen nach Ortsrecht errichtet werden.

– Anglophonisches Kollisionsrecht
Entspricht in den Grundzügen dem frankophonischen Kollisionsrecht. Ausländische Testamente werden bezüglich ihrer Wirksamkeit immer nach den Vorschriften des Ortes überprüft.

Themen
Alle Themen anzeigen