IV. Pflichtteilsansprüche (Kirgisistan)

Nach der Erneuerung des kirgisischen Erbrechts sind nur noch minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder sowie arbeitsunfähige Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt zwei Drittel der gesetzlichen Erbquote.

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