V. Nachlassverfahren (Kirgisistan)

Der Erblasser kann bei testamentarischer Erbfolge einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der allerdings nicht zum Kreis der Erben gehören darf. Des Weiteren steht es den Erben offen einvernehmlich einen Miterben zur Verwaltung des Nachlasses einzusetzen.
Soweit nur teilweise eine testamentarische Erbfolge gegeben ist, steht es den gesetzlichen Erben offen, einen Nachlassverwalter zu beauftragen. Dieser hat sich dann nur um die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern, welcher der gesetzlichen Erbfolge unterliegt.

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