VI. Kollisionsrecht (Kirgisistan)

Bei beweglichem Vermögen ist nach kirgisischem Erbkollisionsrecht im Fall der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Wohnsitz ist dabei der Ort, wo die Person lebt oder sich überwiegend aufhält. Allerdings steht es dem Erblasser auch zu, das auf ihn anzuwendende Erbstatut selbst auszuwählen. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser Staatsbürger des entsprechenden Staates ist.
Bei unbeweglichem Vermögen wird hingegen auf das Belegenheitsrecht abgestellt.

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