VI. Kollisionsrecht (Kongo)

Hinsichtlich der der gesetzlichen Erbfolge knüpft das kongolesische Kollisionsrecht bei Mobilien bei der Staatsangehörigkeit an. Hat der verstorbene mehrere Staatsangehörigkeiten wird auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers abgestellt. Hinsichtlich der Immobilien wird bei der gesetzlichen Erbfolge auf das Ortsrecht abgestellt. Gleiches gilt bei der testamentarischen Erbfolge.

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