Gesetzliche Erbfolge in Lettland

Die Erbfolge kann nach lettischem Recht vorrangig durch Testament bestimmt werden. Ist kein Testament verfasst worden oder nehmen die testamentarischen Erben die Erbschaft nicht an, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Erben sind danach sowohl der überlebende Ehegatte als auch Verwandte des Erblassers. Nur wenn keinerlei Erben ermittelt werden können oder diese die Erbschaft nicht annehmen, fällt der Nachlass an den Staat.

Erbrecht der Verwandten
Das lettische Erbrecht unterscheidet nach vier Ordnungen, wobei Erben nachrangiger Ordnungen immer dann vom Erbrecht ausgeschlossen sind, wenn Erben einer vorrangigen Ordnung leben. In erster Ordnung erben alle Nachkommen. Kinder erben dabei vor Enkelkindern etc. Nichteheliche Kinder, deren Abstammung festgestellt wurde und adoptierte Kinder stehen leiblichen ehelichen Kindern gleich. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern und vollbürtigen Geschwister des Erblassers je zur Hälfte. An die Stelle eines vorverstorbenen Geschwisterkindes treten dessen Nachfahren. Halbbrüder oder Halbschwestern und ihre Abkömmlinge sind Erben dritter Ordnung. Ergibt sich danach kein gesetzlicher Erbe, erbt in vierter Ordnung der nächstverwandte sonstige Verwandte.

Erbrecht des Ehegatten
Hinterlässt der Erblasser sowohl einen Ehepartner als auch Kinder, erhält der überlebende Ehepartner denselben Anteil am Nachlass wie jedes Kind, mindestens aber ein Viertel. Darüber hinaus kann ihm ein Recht zur Verwaltung und Nutzung eines Nachlasses zustehen, der wegen seiner Größe nicht teilbar ist. Sind keine Kinder vorhanden, erhält der Ehepartner neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung die Hälfte des Nachlasses sowie die Wohnungseinrichtung. Kommen nur weiter entfernte Verwandte als Erben in Betracht, wird der Ehepartner Alleinerbe.

Themen
Alle Themen anzeigen