Gesetzliche Erbfolge in Luxemburg

Liegt kein Testament vor, tritt bei einem Todesfall gesetzliche Erbfolge ein. Dabei kennt das luxemburgische Recht vier Ordnungen. Wer Erbe wird, bestimmt sich also in folgender Reihenfolge:
– Vorrangig sind Kinder und sonstige Abkömmlinge (Enkel) des Erblassers,
– es folgt der überlebende Ehegatte,
– dann Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und schließlich
– Verwandte in der Seitenlinie.
Grundsätzlich gilt dabei, dass Erben einer näheren Ordnung die entferntere Ordnung ausschließen. Sind also Kinder vorhanden, können keine sonstigen Verwandten erben. Kinder und Ehepartner hingegen können nebeneinander zu Erben berufen sein.
Konkret gilt folgendes: Sofern der Erblasser kinderlos, aber verheiratet war und von seinem Ehepartner überlebt wird, wird dieser Alleinerbe. Sind Kinder, aber kein Ehepartner (mehr) vorhanden, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser sowohl Kinder bzw. sonstige Abkömmlinge als auch einen Ehepartner, besteht zu Gunsten des Letzteren ein Wahlrecht. Er kann entweder ein Nutzungsrecht an der Wohnung sowie an der Wohnungseinrichtung in Anspruch nehmen oder neben den Kindern Erbe und somit Eigentümer am Nachlass werden. Wählt er diese Variante, beträgt seine Erbquote mindestens ein Viertel, bei weniger als drei Kindern erben der Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Das Wahlrecht ist innerhalb von drei Monaten und 40 Tagen nach Eröffnung der Erbfolge durch Erklärung zur Niederschrift gegenüber dem Bezirksgericht, bei dem die Erbschaft eröffnet wurde, auszuüben. Im Zweifel gilt der Nießbrauch als gewählt. Bei Wahl des Nießbrauches ist innerhalb von 15 Tagen ein Inventarverzeichnis der Einrichtungsgegenstände zu erstellen. Die Kinder erhalten in diesem Fall das „nackte“ Eigentum. Im Falle einer Wiederverheiratung können sie jedoch die Umwandlung des Nutzungsrechtes in eine Kapitalzahlung verlangen.
Sofern weder Kinder noch Ehepartner leben, fällt der Nachlass Eltern und Geschwistern zu. Dabei erhalten sowohl Mutter als auch Vater je ein Viertel, der Rest ist unter den Geschwistern zu verteilen. Gibt es keine Geschwister, erben die Eltern alleine, sind die Eltern verstorben, fällt der Nachlass vollständig an die Geschwister. Nur wenn der Erblasser auch weder Eltern noch Geschwister hinterlässt, können entferntere Verwandte erben.
Partner einer nicht eingetragenen Lebensgesellschaft oder Partner einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) zivilen Partnerschaft haben keinen automatischen Erbanspruch. Sie erben deswegen nur, sofern sie testamentarisch bedacht wurden.

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