Nachlassspaltung in deutsch-luxemburgischen Erbfällen

Erbfälle mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen werfen die Frage auf, nach welcher Rechtsordnung z.B. die Erbfolge zu beurteilen ist. Das luxemburgische internationale Privatrecht unterscheidet in diesen Fällen zwischen der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Immobilien werden grundsätzlich nach dem Recht des Staates vererbt, in dem sie sich befinden. Dies bedeutet, dass sich bei einem Haus oder Grundstück in Luxemburg stets nach luxemburgischem Erbrecht beurteilt, wer Erbe des Hauses geworden ist bzw. ob hieran Pflichtteilsansprüche bestehen. Befinden sich im Nachlass mehrere Grundstücke in verschiedenen Ländern, können danach aus luxemburgischer Sicht mehrere verschiedene Erbrechte zur Anwendung können. Beweglicher Nachlass dagegen wird nach dem Recht des Staates vererbt, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dabei wird grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt, wo die Person ihre Hauptniederlassung im Sinne des Art. 102 Code civil hatte oder wo sie behördlich gemeldet war, dient dabei nur als Indiz.
Als Folge dieser unterschiedlichen Beurteilung der erbrechtlichen Lage kann in Erbfällen mit internationalen Bezügen die Erbfolge zugleich nach mehreren verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen sein. Es kommt zu zwei voneinander unabhängigen Nachlässen, die z.B. auch bezüglich bestehender Pflichtteilsrechte verschiedenen Rechten unterliegen können. Dies bezeichnet man als Nachlassspaltung.
Diese Situation kann auch im deutsch-luxemburgischen Verhältnis eintreten. Nach deutschem Rechtsverständnis unterliegt die Erbfolge stets dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß. Zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen wird dabei nicht unterschieden. Soweit ein ausländischer Staat für in ihm gelegene Grundstücke das eigene Erbrecht anwendet, wie Luxemburg dies vorsieht, erkennt das deutsche Recht dies aber an. Verstirbt also z.B. ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Deutschland, aber unbeweglichem Vermögen in Luxemburg, unterliegt dieses dem Erbrecht von Luxemburg. Der Rest des Nachlasses dagegen würde nach deutschem Erbrecht verteilt.

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