Testamente im luxemburgischem Erbrecht

Auch das luxemburgische Recht kennt die Möglichkeit, durch die Errichtung von Testamenten über die Verteilung des Nachlasses zu bestimmen. Diesen Möglichkeiten sind indes vielfach Grenzen gesetzt. Durch Testament können insbesondere keine Erben eingesetzt werden, da nur die gesetzlich Erbberechtigten als Erben angesehen werden. Eine Begünstigung ist aber in Form von Vermächtnissen möglich, die unter Umständen auch den gesamten Teil des Nachlasses ausmachen können. Dies ist aber nur möglich, soweit keine Noterbrechte bestehen. Durch Testamente kann nur über die Quote verfügt werden, die sich nach dem Abzug der Noterbrechte ergibt.
Als zulässige Form letztwilliger Verfügungen von Todes wegen ist im luxemburgischen Recht nur das Testament bekannt. Dieses kann handschriftlich, öffentlich oder als geheimes Testament errichtet werden. Daneben gibt es noch Sondervorschriften falls der Erblasser weder lesen noch schreiben kann oder z.B. für See- und Militärtestamente, die aber wenig bedeutsam sind.

Handschriftliches Testament
Ein handschriftliches Testament erlangt Wirksamkeit, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben, unterschieben und datiert wird. Das Datum ist mit Tag, Monat und Jahr der Errichtung anzugeben. Ein falsches Datum kann ebenso wie ein fehlendes Datum zur Nichtigkeit des Testamentes führen. Dagegen ist der Errichtungsort nicht notwendig mit anzugeben. Maschinenschriftliche Einfügungen oder Einfügungen durch fremde Hand führen gleichfalls zur Unwirksamkeit des Testaments.

Öffentliches Testament
Nach Art. 971 Code civile ist das öffentliche Testament entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen zu errichten. Die Zeugen dürfen weder mit dem Erblasser verwandt oder verschwägert noch dessen Ehegatten, Angestellte oder Hauspersonal sein. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen zur Niederschrift der Notare. Das Testament ist anschließend vorzulesen und von allen Anwesenden zu unterschreiben, wobei die Einhaltung dieser Förmlichkeiten in der Urkunde zu vermerken ist.

Geheimes Testament
Bei einem geheimen Testament kann der Erblasser oder ein Dritter ein Testament verfassen, das vom Erblasser anschließend in einem verschlossenen, gesiegelten und gestempelten Umschlag dem Notar zu übergeben ist. Auch hier ist entweder die Anwesenheit von zwei weiteren Zeugen oder von zwei Notaren erforderlich. Bei der Übergabe versichert der Erblasser, dass es sich um sein Testament handelt, in welcher Form (hand- oder maschinenschriftlich) dieses verfasst ist und dass er, sofern die Niederschrift durch einen Dritten erfolgte, den Wortlaut überprüft hat.

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