Wirksamkeit von Testamenten in deutsch-luxemburgischen Erbfällen

Ob ein Testament wirksam errichtet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Ortsrecht. Sowohl Luxemburg als auch Deutschland sind Vertragspartner des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Testamente werden deswegen auch dann als wirksam anerkannt, wenn sie zwar nach nationalem Recht des entscheidenden Gerichts als unwirksam anzusehen wären, aber im Ausland errichtet und dort nach nationalem Recht wirksam sind. Somit genügt es grundsätzlich, wenn z.B. ein in Deutschland errichtetes Testament deutschen Formvorschriften genügt, um auch in Luxemburg anerkannt zu werden und umgekehrt. Die derzeitige luxemburgische Rechtsprechung lässt dies auch für gemeinsame Testamente gelten, die nach deutschem Recht für Ehegatten zulässig, nach luxemburgischem Recht dagegen verboten sind. Dennoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit hier die Abfassung von Einzeltestamenten vorzugswürdig.
Diese Grundsätze gelten indes nicht für Erbverträge, wozu auch ein Erbverzichtsvertrag zu zählen ist. Ob diese zulässig sind, beurteilt sich nach dem Recht des Staates, dessen Erbrecht im konkreten Fall durch das internationale Privatrecht berufen wird. Aus luxemburgischer Sicht ist dies bei Immobilien das Recht des Lageortes, bei beweglichem Nachlass das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Vorsicht ist deswegen geboten, wenn z.B. ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland und Grundvermögen in Luxemburg einen Erbverzichtsvertrag nach deutschem Recht mit einem seiner Kinder geschlossen hat. Da das luxemburgische Erbrecht Erbverzichtsverträge zu Lebzeiten des Erblassers verbietet, wird dieser in Luxemburg bei der Entscheidung über die Erbfolge hinsichtlich des Grundstücks u.U. nicht berücksichtigt werden.

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