Erbrecht in Malta

Das maltesische Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser vorrangig durch Testament bestimmen kann, wer Erbe sein soll. Nur soweit er keine oder keine wirksame Verfügung getroffen hat, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Todesfall. Er tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und haftet daher auch für dessen Schulden. Die Haftung kann aber durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder durch eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung vermieden werden.

Testamentarische Erbfolge
Die wirksame Bestimmung eines Testamentserben erfordert die Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften. Die gängigsten Formen für Testamente sind in Malta das öffentliche Testament, das in Gegenwart zweier Zeugen vor einem Notar errichtet wird und das geheime Testament. Das geheime Testament wird durch den Erblasser oder in seiner Gegenwart und nach seinen Angaben durch einen Dritten schriftlich errichtet. Der Erblasser unterschreibt das Testament und übergibt es anschließend mit der Erklärung, dass es sich um sein Testament handelt, in Gegenwart von zwei Zeugen  an einen Notar. Dieser hinterlegt es innerhalb von vier Tagen bei einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Ausland errichtete Testamente sind im Allgemeinen gültig, sofern sie die Formvorschriften des Staates erfüllen, in dem sie errichtet wurden.
Möglich sind auch gemeinschaftliche Testamente zwischen Eheleuten. Diese müssen zwingend in Form des notariellen Testamentes errichtet werden. Auch das gemeinschaftliche Testament kann frei widerrufen werden. Haben sich die Ehepartner aber wechselseitig zu Erben eingesetzt, verliert der widerrufende Ehepartner aber in diesem Fall auch seine eigene Erbenstellung.

Pflichtteilsrechte
Die Freiheit, durch Testament über sein Vermögen zu verfügen, wird durch Vorbehaltsgut zugunsten der Abkömmlinge oder des Ehepartners eingeschränkt. Hinterlässt der Erblasser höchstens vier Kinder, steht diesen ein Drittel des Nachlasses zu, das zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt wird. Sind mindestens fünf Kinder vorhanden, umfasst  die Summe ihrer Pflichtteile die Hälfte des Nachlasses. Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft, sofern Abkömmlinge vorhanden sind. Ist der Erblasser kinderlos verstorben, steht dem Partner ein Drittel des Nachlasses als Pflichtteil zu.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind vorrangig die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen. Sind sowohl Abkömmlinge als auch ein Ehepartner vorhanden, fällt eine Hälfte des Nachlasses an den verwitweten Partner, die andere Hälfte zu gleichen Teilen an die Kinder. Der Ehepartner erhält daneben ein Wohnrecht an seinem Hauptwohnsitz. Ist der Erblasser kinderlos und hinterlässt auch keine weiteren Abkömmlinge (Enkelkinder), wird der Ehepartner Alleinerbe. Hinterlässt er Abkömmlinge, aber keinen Ehepartner, fällt den Abkömmlingen die gesamte Erbschaft zu gleichen Teilen zu.
Nur wenn der Erblasser weder von Abkömmlingen noch von einem Ehepartner überlebt wird, sind andere Verwandte erbberechtigt. Unter mehreren Vorfahren sind die nächsten Verwandten, d.h. die Eltern, vorrangig erbberechtigt. Sind sowohl Vorfahren als auch Geschwister vorhanden, fällt eine Hälfte des Nachlasses an die nächsten Vorfahren, die andere zu gleichen Teilen an die Geschwister. Geschwistern stehen auch Halbgeschwister oder, nach deren Tod, ihre  Abkömmlinge gleich. Sind die Vorverfahren verstorben, erben die Geschwister alles. Leben auch keine Geschwister des Erblassers, erben die nächsten sonstigen Verwandten bis zum 12. Verwandtschaftsgrad.  In Ermangelung erbberechtigter Verwandter fällt die Erbschaft an den Staat.

Erbrecht von unehelichen Kindern und Lebensgefährten
Nicht eheliche Lebenspartner sind nach maltesischem Recht nicht erbberechtigt. Änderungen werden allerdings diskutiert. Besonders hervorzuheben ist zudem das eingeschränkte Erbrecht von unehelichen Kindern. Sofern der Erblasser bei seinem Tod neben dem oder den unehelichen Kindern einen Ehepartner, eheliche oder adoptierte Kinder hinterlässt, erhält das uneheliche Kind nur ¾ des Anteils, das ihm bei zustehen würde, wenn alle Erben unehelich wären. Das verbleibende Viertel wird unter den übrigen Erben wie ein eigenständiger Nachlass aufgeteilt.

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