II. Testamentsformen (Marokko)

Testamente wie im deutschen Erbrecht gibt es in Marokko nicht. Vielmehr kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens im Wege des Vermächtnis an Dritte weitergeben. Dieser Teil ist allerdings strikt auf ein Drittel seines gesamten Vermögens reduziert. Eine solche letztwillige Verfügung kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Bei der mündlichen Erklärung müssen zwei amtlich einbestellte Zeugen anwesend sein. Die schriftliche Erklärung muss auf einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde niedergeschrieben sein.

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