IV. Nachlassverfahren (Marokko)

Nach dem Tod des Erblassers werden zunächst die vorrangigen Rechte am Erbe befriedigt. Erst danach kann die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangt werden. Soweit das Verzeichnis über die Nachlassgegenstände fertiggestellt ist, können Gegenstände, die vom Nachlassverfahren nicht betroffen sind, herausverlangt werden. Die Erben können jederzeit die Teilung des Nachlasses im Einvernehmen beschließen. Sollte es Probleme bei der Auseinandersetzung mit dem Erbe geben, besteht die Möglichkeit dies auf Antrag beim zuständigen Gericht lösen zu lassen. Örtlich zuständig ist dabei das erstinstanzliche Gericht an dem Ort, wo der Erbfall eingetreten ist.

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