V. Kollisionsrecht (Marokko)

Was erbrechtliche Fragen betrifft knüpft das marokkanische Kollisionsrecht an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. Dies gilt für die Erbfolge, letztwillige Verfügungen, die Höhe des frei verfügbaren Anteils und die Reihenfolge der Berufung der Erben. Soweit die Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, ist das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Soweit ausländische Muslime in Marokko sterben ist von diesen Grundsätzen jedoch eine Ausnahme zu machen. In einem solchen Fall kommt ganz normal das marokkanische Erbrecht zur Anwendung.

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