Das mexikanische Erbrecht

Dr. Emilio Maus, LL.M.

Einführung

Die Vereinigten Mexikanischen Staaten sind eine repräsentative, demokratische Bundesrepublik, die aus 31 Teilstaaten und einem Bundesdistrikt besteht (Art. 40 und 43 der Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, nachfolgend CPEUM). Die Gesetzgebungskompetenz ist in Art. 73 und 124 CPEUM geregelt. Solche Rechtsgebiete, die vom Art. 73 nicht unter die Bundeskompetenz gestellt werden, sind gemäß Art. 124 Sache der Teilstaaten. Damit fällt das Zivilrecht in die Kompetenz der Einzelstaaten,  was zu einer räumlichen Spaltung der Privatrechtsordnung führt.  In Mexiko sind zurzeit 32 lokale ZGB und ein föderales  in Kraft. Die vorliegende Untersuchung bezieht sich auf das für den Bundesdistrikt geltende Código Civil para el Distrito Federal (nachfolgend CC). Eventuell wird auf einzelne Besonderheiten der Rechtsordnung der Teilstaaten Bezug genommen.

Das mexikanische Zivilrecht

Die mexikanische Rechtsordnung gehört zum römisch-kanonischen Rechtskreis. Von 1521 bis 1821 stand das jetzige Mexiko unter spanischer Herrschaft und wurde von den europäischen Rechtsinstituten stark geprägt. Im Vizekönigtum der Nueva España galt also das spanische Gemeinrecht, wenn auch mit Berücksichtigung lokaler Rechtsinstitute.  Nach dem mexikanischen Unabhängigkeitskrieg (1810-1821) galten die spanischen Vorschriften weiter fort.  Die Verfassung von 1824 hat zwar den Einzelstaaten die Möglichkeit überlassen, gewisse Materien – wie das Zivilrecht – zu regeln, jedoch machten nur wenige Länder durch isolierte Kodifizierungsversuche von beschränkter Tragweite hiervon Gebrauch.  Im Jahr 1870 wurde das erste vollständige Zivilgesetzbuch mit bundesweitem Anspruch erlassen.  Dieses – stark am spanischen Entwurf eines Zivilgesetzbuches vom 1851 (sog. Proyecto de García Goyena) und am französischen Code Civil angelehnt  – wurde von den meisten Teilstaaten übernommen,  während andere eigene Wege schlugen.  Kurz darauf musste das ZGB vom 1870 überarbeitet, korrigiert und gekürzt werden, so daß 1884 ein zweites Zivilgesetzbuch , mit ähnlicher Struktur und Inhalt wie dessen Vorgänger,  erlassen wurde. Grundlegende Unterschiede sind beispielsweise im Erbrecht zu finden: hier wurde die absolute Testierfreiheit eingeführt,  und der Pflichtteil (sog. legítima) abgeschafft;  diese Änderungen gingen später auf das ZGB von 1928 über. Das ZGB von 1884 wurde von den meisten Teilstaaten übernommen und wurde damit praktisch zum ZGB für die ganze Republik.  Nach der mexikanischen Revolution von 1910–1921 wurde 1928 ein weiteres ZGB erlassen,  ,   das – dem Zeitgeist und (insbesondere) der Bundesverfassung von 1917 folgend – den ausgeprägten Individualismus seiner Vorgänger zu mildern und die sozialen Bedürfnisse deutlicher zu schützen versuchte.  Dieses trat am 1. Oktober 1932 in Kraft  und enthielt bedeutende Erneuerungen, wie z.B. die Ehescheidung. Der Código Civil von 1928 besaß eine Doppelnatur; einerseits galt es als Bundes-ZGB in Angelegenheiten, die in die Kompetenz der Föderation fielen;  andererseits galt es als lokales ZGB für den Bundesdistrikt.  Dies ist aus der Doppelfunktion des Unionskongresses als Bundesgesetzgeber und aus dessen Gesetzgebungskompetenz in lokalen Angelegenheiten für den Bundesdistrikt zu erklären. Im Laufe der Zeit haben die Einzelstaaten – auch wenn mehrere von ihnen dem ZGB von 1928 folgten und es Wort für Wort übernahmen – eigenständige Neuerungen und Reformen zu ihren lokalen ZGB eingeführt, womit der Modellcharakter des Código Civil von 1928 und die anfängliche Uniformität zum Teil verlorengegangen sind.  Heutzutage sind bedeutende Unterschiede festzustellen, insbesondere im Familien- und Erbrecht.  Durch eine Verfassungsreform aus dem Jahr 1990 erlangte der Bundesdistrikt die Gesetzgebungskompetenz in Zivilsachen.  Das Gesetzgebungsorgan für den Bundesdistrikt, die Asamblea Legislativa para el Distrito Federal,  machte von dieser Befugnis am 25.5.2000 Gebrauch, und erließ ein eigenes ZGB für den Bundesdistrikt;  nunmehr existieren 33 Zivilgesetzbücher.

Das mexikanische Erbrecht

Die primäre Quelle des Erbrechts in Mexiko ist in den Zivilgesetzbüchern der Teilstaaten zu finden. Des Weiteren enthalten die Zivilprozess- und Notarordnungen  der Einzelstaaten bedeutende erbrechtliche Vorschriften. Verfassungsrechtliche Vorgaben und internationale Abkommen sind selbstverständlich auch zu berücksichtigen. Gemäß Art. 133 CPEUM stehen an der Spitze der mexikanischen Rechtsordnung: die Bundesverfassung, die Bundesgesetze und die vom mexikanischen Staatspräsidenten mit Zustimmung des Senats abgschlossenen Staatsverträge, sofern diese der Bundesverfassung nicht widersprechen;  diese Rechtsquellen stellen die obersten Gesetze der Union dar. Die Vorschrift an sich – insbesondere, was unter dem Ausdruck oberste Gesetze der Union (Ley Suprema de la Unión) zu verstehen ist –, sowie das Rangverhältnis und die Interaktion zwischen den verschiedenen Rechtsquellen bleiben unklar. Die Suprema Corte de Justicia de la Nación hat diese Vorschrift (bereits zum dritten Mal) dahin ausgelegt, daß die Staatsverträge hierarchisch unter der Verfassung, zugleich aber in einer höheren Rangstellung als die Bundes- und Lokalgesetze stehen.  Der Bund ist befugt, Staatsverträge uber jede Rechtsmaterie zu schließen, unabhängig von der internen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Einzelstaaten.
Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die mexikanische Verfassung enthält – anders als das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland  – keine ausdrückliche Garantie des Erbrechts. Diese lässt sich jedoch aus der in Art. 14 und 27 CPEUM verbürgten Eigentumsgarantie  sowie aus verschiedenen Vorschriften ableiten.

Systematische Stellung im Código Civil

Das Erbrecht ist im Dritten Buch des Código Civil geregelt (Art. 1281 bis 1791). Das ZGB befasst sich in seinem ersten Teil mit allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts (darunter die allgemeinen IPR-Regeln und Kollisionsnormen), sowie mit dem Personen- und Familienrecht (Erstes Buch). Das Zweite Buch regelt das Sachenrecht, während das Vierte Buch sich mit dem Obligationen- und Vertragsrecht beschäftigt, sowie mit Vorschriften über die zivilrechtliche Zahlungsunfähigkeit und mit der Regelung des Grundbuchamtes. Das dritte Buch des Código Civil ist in fünf Teilen aufgegliedert. Im ersten Abschnitt (Art. 1281-1294) werden die einleitenden Vorschriften des Erbrechts behandelt; im zweiten (Art. 1295-1498) wird die testamentarische Erbfolge und im dritten werden die verschiedenen Testamentsarten (Art. 1499-1598) geregelt. Die Intestaterbfolge wird im vierten Abschnitt (Art. 1599-1637) dargestellt. Der letzte Abschnitt befasst sich mit den Gemeinsamen Vorschriften zur testamentarischen und gesetzlichen Erbfolge (Art. 1637-1791). Im Folgenden wird der materiellrechtliche Aspekt des mexikanischen Erbrechts dargestellt.
Grundsätze und allgemeine Regeln des mexikanischen Erbrechts

Universalsukzession

Das mexikanische Erbrecht ist vom Grundsatz der Universalsukzession geprägt.  Das Vermögen geht als ganzes – wie eine Einheitlichkeit ¬– auf die Erben über,  und diese treten in die Stellung des Erblassers ein. Damit werden die Rechte und Pflichten des Erblassers grundsätlich unmodifiziert übertragen.  Das Vermögen wird keinesfalls herrenlos, weil dieses bereits zum Zeitpunkt des Todes auf den (die) Erben übergeht.  Darüber hinaus ist die Erbenstellung unbefristet und unbedingt (semel heres semper heres).
Nachlass

Zum Nachlass gehören „alle Güter, Rechte und Pflichten des Erblassers, die nicht mit dessen Tode untergehen“ (1281 CC). Dazu zählen insbesondere  Rechte und Pflichten wirtschaftlicher, vermögensbezogener Natur,  dingliche Rechte des Erblassers (Eigentum, Besitz, usw.)- mit Ausnahme solcher, die der Spaltung des Eigentumsrechts entspringen (Nießbrauch, Wohnungs- und Nutzungsrechte), da diese mit dem Tod des Berechtigten kraft Gesetzes erlöschen-, Forderungen gegenüber Dritten, Nachlaßverbindlichkeiten,  Gesellschaftsanteile, Prämien, usw. Auch Güter aus der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft gehören zum Nachlaß.  Nacheheliche Unterhaltspflichten werden gleichwohl übertragen. Unvererblich sind höchstpersönliche Rechtsbeziehungen des Erblassers wie z.B. politische Rechte, Unterhaltsansprüche (ausgenommen fälliger Beträge), Nießbrauch (1038 CC), Wohnungs- und Nutzungsrechte (1053 CC), Leibrente (2774 CC), Mitgliedschaftsrechte bei Personenvereinen bürgerlichen Rechts (cf. 2684 CC) und bei bestimmten Personengesellschaften (z.B. 230 LGSM).  Nicht zum Nachlass gehören wirtschaftliche Vorteile, die durch den Tod des Erblassers entstehen, wie etwa Schadensersatzansprüche, die Zahlung aus einer Lebensversicherung, usw.  Die Haftung der Erben ist kraft Gesetzes auf die Höhe des Nachlasses beschränkt (sog. beneficio de inventario, CC 1284, 1678) . Dies folgt bereits aus dem in Art. 2964 festgelegten Grundsatz, dass die allgemeine Haftung des Schuldners für Verbindlichkeiten auf die Höhe seines Vermögens beschränkt ist und, weil eine Vermischung von Vermögensmassen – d.h. mit ihren Rechten und Pflichten – nicht stattfindet.

Erbfähigkeit

Grundsätzlich ist jede Person erbfähig.  Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.  Nach der unpräzisen Aussage des Art. 1313 CC sind alle Einwohner des Bundesdistrikts … erbfähig.  Eine wörtliche Interpretation dieser Vorschrift würde großen Personenkreisen ihre Erbfähigkeit absprechen und der systematischen und teleologischen Auslegung entgegenstehen. Aus diesem Grund ist sie abzulehnen. So sind beispielsweise juristische Personen und Ausländer erbfähig , auch wenn sie keine Einwohner  i.S. dieser Vorschrift sind.  Auch der nasciturus ist erbfähig, wenn er zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt war (Art. 1314). Wie bereits erwähnt, Ausländer sind grundsätlich erbfähig.  Jedoch ist einerseits das Verbot aus Art. 27 CPEUM zu beachten,  nach dem Ausländer kein Eigentum an Grundstücken in der sog. Zona Restringida erwerben dürfen; diese besteht aus einem 50 km breiten Landstreifen an den Küsten und einem 100 km breiten Landstreifen an den Grenzen. Gehört ein Grundstück an der Zona Restringida zum Nachlaß, so ist eine Titulierung zugunsten eines ausländischen Erben unmöglich.  Andererseits ist eine weitere Ausnahme zu beachten: die Erbfähigkeit eines Ausländers scheidet wegen mangelnder internationaler Gegenseitigkeit aus.
Eine Stiftung zu Wohltätigkeitszwecken, die erst durch ein Testament errichtet wird, besitzt zum Zeitpunkt des Todes (noch) keine Rechtspersönlichkeit; dennoch kann in diesem Sonderfall die Einrede mangelnder Rechtspersönlichkeit nicht erhoben werden.
Das Gesetz beschränkt die Erbfähigkeit bestimmter Personen. Zweck dieser Einschränkung ist, die Testierfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Beeinflussung des Erblassers zu vermeiden. Aus diesem Grund sind folgende Personen ausgeschlossen: der Vormund und der Gegenvormund (Art. 1321 CC), der behandelnde Arzt (Art. 1323 CC), der Notar und die Testamentszeugen (Art. 1324 CC). Gleiches Verbot gilt für nahe Angehörige dieser Personenkreise.  Diese Einschränkungen sind so konstruiert, dass sie in allen Fällen wie unwiderlegbare Vermutungen wirken.  Ebenfalls können Kleriker, ihre nahe Angehörigen sowie die religiösen Gemeinschaften denen sie angehören, nicht als testamentarische Erben in den Nachlaß der von ihnen geistlich betreuten Personen eintreten, es sei denn, dass es sich um Verwandte innerhalb des vierten Grades handelt (Art. 130 CPEUM, Art 1325 CC).
Zuletzt sind die in Art. 1316 bis 1319 CC geregelten Erbunwürdigkeiten zu beachten.

Testamentarische Erbfolge

Die testamentarische Erbfolge ist in Art. 1295-1598 CC geregelt. Sie geht der gesetzlichen Erbfolge vor  und ist vom Grundsatz des favor testamenti geprägt.  In Mexiko unterliegt das Testament einem strikten und rigiden Form- und Typenzwangs.  Aufgrund der radikalen Testierfreiheit kann der Erblasser sogar seine nächsten Angehörigen und seinen Ehegatten vollständig ausschließen. Das mexikanische Erbrecht kennt weder ein Pflichtteils- (als schuldrechtlichen Anspruch) noch ein Noterbrecht (als gesetzlichen Erbteil).  Die sog. Legítima  wurde bereits durch das ZGB von 1884 im Zuge des Liberalismus abgeschafft; einerseits sollte auf diese Weise die Testierfreiheit im vollen Umfang gewährleistet, andererseits eine Vermögenszersplitterung vermieden werden.  Die Abschaffung der Legítima wurde durch das ZGB von 1928 aufrechterhalten. Eine Ausnahme zur absoluten Testierfreiheit stellt das sog. Testamento inoficioso  (wörtlich: pflichtwidriges  Testament) dar: hat der Erblasser einen Unterhaltsberechtigten vom Testament ausgeschlossen, kann dieser lediglich einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben unter bestimmten Voraussetzungen  geltend machen. Im Übrigen behält das Testament im vollen Umfang seine Geltung (Art. 1375 CC) . Diese Regelung betrifft nicht den nachgeborenen Sohn.  Dieser erbt den vollen Anteil, den er bei der Intestaterbfolge erben würde, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte (Art. 1377 CC).

Testament

Das Testament stellt eine höchstpersönliche, widerrufliche und freie Rechtshandlung dar (Art. 1295 CC) . Testamente unterliegen einem strengen Form- und Typenzwang:  werden die jeweiligen Formvorschriften nicht eingehalten, so tritt als Rechtsfolge die absolute und unheilbare Nichtigkeit ein (Art. 1520).  Das Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden (Art. 1492 CC). Das später errichtete Testament geht dem früheren vor (Art. 1494 CC). Das im Ausland errichtete Testament wird grundsätzlich anerkannt (Art. 1593 CC).  Testierfähig ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Ordentliche Testamentsformen

Das ZGB regelt verschiedene Arten von Testamenten. Diese lassen sich in ordentliche (ordinarios) und außerordentliche (especiales) aufteilen (Art. 1499 CC).
Zu den ordentlichen Testamenten gehören das öffentliche, das geschlossene, das eigenhändige und das vereinfachte öffentliche Testament.

Eigenhändiges Testament (Testamento Ológrafo)

Das eigenhändige Testament wurde erst im Jahr 1901 durch das ZGB vom Teilstaat Puebla eingeführt, auf Bundesebene ab 1928.  Der Testamento Ológrafo muß in doppelter Ausfertigung vollständig vom Erblasser handschriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Ferner muss es das Datum (mit Angabe des Tages, Monats und Jahres) sowie den Fingerabdruck des Erblassers enthalten;   Ausländer können die Schrift in ihrer Landessprache verfassen.  Ein Exemplar des Testaments  muss persönlich vom Erblasser – in Anwesenheit von zwei Zeugen – beim Notararchiv im geschlossenen und versiegelten Umschlag zur Verwahrung hinterlegt werden.  Ein eigenhändiges Testament kann nur von Volljährigen errichtet werden (Art. 1551). Nach dem Tod des Erblassers muss das Nachlassgericht das handschriftliche Testament auf seine Formwirksamkeit hin überprüfen.  Dieses ist ungültig, wenn der Umschlag – bei der Übergabe an das Nachlassgericht – zerrissen oder geöffnet war, oder wenn die Unterschriften unlesbar gemacht oder modifiziert wurden (Art. 1563 CC). Das eigenhändige Testament hat schwere Nachteile: die professionelle Beratung durch den Notar fehlt. Aus diesem Grund kann die materielle Wirksamkeit nicht gewährleistet werden. Zugleich fehlt die Beurteilung über die Rechtsfähigkeit des Erblassers, womit eine Tür zur nachträglichen Anfechtung geöffnet wird. Außerdem  kann ein unzulässiger Einfluss Dritter nicht ausgeschlossen werden. Zuletzt kann die materielle Beschädigung des Schriftstücks die rechtliche Unwirksamkeit des Testaments verursachen. Aus diesen und anderen Gründen besteht Skepsis dem eigenhändigen Testament gegenüber, so dass es in der Praxis selten vorkommt.

Geschlossenes Testament (Testamento Público Cerrado)

Dieses Testament wird auf Normalpapier vom Erblasser oder von jemand anderem auf dessen verlangen geschrieben (Art. 1521 CC).  Alle Blätter müssen vom Erblasser unterzeichnet werden (Art. 1522 CC). Es wird dem Notar verschlossen zur Beglaubigung übergeben. Der Erblasser erklärt in Anwesenheit von drei Zeugen (Art. 1524 CC), in dieser Schrift sei sein letzter Wille enthalten (Art. 1525 CC). Der verschlossene Umschlag wird vom Notar abgestempelt und von ihm, vom Erblasser und von den Zeugen unterschrieben (Art. 1526 CC). Die Einhaltung dieser Formalien muß urkundlich ins Protokoll aufgenommen werden. Das Testament wird dann dem Erblasser zur Aufbewahrung zurückgegeben (Art. 1535 CC). Es kann aber vom Erblasser beim Gerichtsarchiv zur Verwahrung hinterlegt werden (Art. 1537 CC). Anders als beim eigenhändigen Testament, kann nicht nur die Rücknahme sondern auch die Hinterlegung durch einen Bevollmächtigten erfolgen (Art. 1539). Nach dem Tod des Erblassers muss es auf seine Formwirksamkeit hin geprüft werden.  Die Testamentseröffnung muss vor dem Richter erfolgen (Art. 167 Ley del Notariado para el Distrito Federal, nachfolgend LNot). Zuvor müssen sowohl die Zeugen als auch der Notar ihre Unterschrift anerkennen und die Unversehrtheit des Umschlags bestätigen (Art. 1543 ff CC). War der Umschlag oder dessen Inhalt zerrissen, beschädigt oder in sonstiger Weise beschädigt, so ist das Testament unwirksam (Art. 1548 CC). Das geschlossene Testament kommt in der Praxis selten vor und ist nur dann zu empfehlen, wenn der Inhalt des Testaments auf keinen Fall im Voraus bekannt werden darf.  Die beim eigenhändigen Testament aufgeführten Nachteile sind mutatis mutandis beim geschlossenen Testament ebenfalls zu berücksichtigen.

Öffentliches Testament (Testamento Público Abierto)

Das öffentliche Testament stellt die in der Praxis häufigste Art dar, eine letztwillige Verfügung zu errichten.  Im Gegensatz zum eigenhändigen und zum geschlossenen Testament bietet das öffentliche Testament, aufgrund der professionellen Beratung durch den Notar, fast absolute Sicherheit. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen klar und deutlich dem Notar gegenüber. Der Notar verfasst dann die Testamentsurkunde – strikt nach den Anweisungen des Erblassers –, die dem Erblasser vorgelesen und von diesem durch seine Unterschrift genehmigt werden muss. Der Erblasser wird dabei über die Tragweite und Rechtsfolgen der Testamentsklauseln unterrichtet. Die Testamentsurkunde wird ins Protokoll aufgenommen (Art. 1512, 1519 CC). Der Notar hat dem Notararchiv von der Errichtung des Testaments in Kenntnis zu setzen (Art. 121 LNot).
Der Notar hat sich über die Identität und Rechtsfähigkeit des Erblassers zu vergewissern, sowie dass dieser frei von jeder Nötigung ist.  Auf diese Weise wird ein unzulässiger Einfluss Dritter ausgeschlossen. Der öffentliche Glaube des Notars bürgt für die Echtheit und inhaltliche Gültigkeit des Testaments, womit eine nachträgliche Erklärung über die Formwirksamkeit des Testaments entbehrlich wird.  Ein öffentlches Testament kann auch von Blinden (Art. 1517 CC), Taubstummen (Art. 1516 CC), sowie von Personen die weder lesen (Art. 1517 CC) noch unterschreiben (Art. 1514 CC) können, errichtet.

Vereinfachtes öffentliches Testament (Testamento Público Simplificado)

Das sog. Testamento Público Simplificado ist in Art. 1549 ff geregelt. Diese Testamentsform wurde durch eine Gesetzesreform vom 6.1.1994 zugunsten benachteiligter Bevölkerungsschichten eingeführt. Sie umfasst nur eine beschränkte Sorte von Gütern, wie Immobilien, die zu Wohnzwecken des Erwerbers bestimmt sind, wenn der Wert des erworbenen Grundstücks eine gewisse Höhe grundsätzlich nicht übersteigt.  Dieses Testament wird im Regelfall beim Eigentumserwerb (d.h. in derselben Urkunde zeitgleich mit der Titulierung) errichtet. Der Erwerber kann keine Erben sondern lediglich Vermächtnisnehmer  in Bezug auf diese konkrete Liegenschaft einsetzen. Der Umfang einer solchen Verfügung ist daher beschränkt.
Da es sich aber – trotz des begrenzten Umfangs – um ein echtes Testament handelt, bewirkt die spätere Errichtung eines Testamento Público Simplificado den impliziten Widerruf eines früher errichteten Testaments.   Wenn zum Nachlass andere Güter gehören, die vom Testamento Público Simplificado nicht erfasst werden, so muss für die Abwicklung solcher Güter das Intestatverfahren eingeleitet werden. Das vereinfachte öffentliche Testament weicht in einem weiteren Punkt von den allgemeinen Regeln ab: Es können gleichzeitig mehrere Personen gemeinschaftlich testieren, und die gegenseitige Substitution ist ebenfalls gestattet.  Daher ist ein solches Testament nur anzuraten, wenn das ganze Vermögen des Erblassers sich nur auf ein – zu Wohnzwecken bestimmtes – Grundstück beschränkt. Ansonsten sollte man entweder auf diese Testamentsart verzichten oder die Fortgeltung eines früher errichteten und andere Güter umfassenden Testaments ausdrücklich erklären.

Außerordentliche Testamentsformen

Außerordentliche Testamentsformen kommen in Betracht, wenn es dem Erblasser unmöglich oder unzumutbar ist, ein ordentliches Testament zu errichten  und dieser sich in unmittelbarer Todesgefahr befindet,  sei es aufgrund einer starken und ernsten Krankheit oder wenn es sich um Soldaten im Krieg (Art. 1579 CC), Kriegsgefangene (Art. 1580 CC) oder Personen auf hoher See handelt (Art. 1583 CC). Ein Nottestament ist nur wirksam, wenn der Erblasser aufgrund der konkreten Todesgefahr oder innerhalb eines Monats nach ihrer Beendigung stirbt (Art. 1571, 1591).

Auslandstestament

Die Literatur unterscheidet zwei Arten von Auslandstestamenten: das konsularische – das nach den mexikanischen Gesetzen im Ausland errichtet wird – und das ausländische – d.h. nach den Vorschriften eines anderen Staates errichtete – Testament.

Konsularisches Testament

Die mexikanischen Konsuln im Ausland sind befugt, bestimmte notarielle Aufgaben auszuüben, solange es um Verträge oder Willenserklärungen geht, die innerhalb des mexikanischen Territoriums abgewickelt werden sollen.  Darunter fallen, u.a. die Errichtung eines öffentlichen Testaments, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, sowie die Erteilung von Vollmachten.  Diese Handlungen richten sich nach den mexikanischen Gesetzen  und werden rechtlich so behandelt, als ob sie vor einem Notar des Bundesdistrikts errichtet worden wären.

Ausländisches Testament

Ausländische Testamente werden in Mexiko anerkannt: “Im Ausland errichtete Testamente entfalten im Bundesdistrikt Wirkung, wenn sie gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, angefertigt worden sind“ (Art. 1593 CC).
Die Vorschrift bezieht sich einerseits auf die formelle Gültigkeit des ausländischen Testaments, die nach dem Ortsrecht zu beurteilen ist,  andererseits auf die Wirkungen der Verfügung. Grundsätzlich richten sich die Rechtswirkungen von Rechtshandlungen „nach dem Recht des Ortes, an welchem sie auszuführen (zu erfüllen) sind“ (Art. 13-V CC).  In Bezug auf Art. 13-V CC kann daher Art. 1593 CC als eine Spezial(IPR-)norm angesehen werden: dem Wortlaut nach sind Auslandstestamente (dann) wirksam, wenn sie gemäß den Gesetzen des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, angefertigt worden sind. Für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit ist das Ortsrecht daher maßgeblich.
Ein formell wirksames Testament kann aber wegen Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien des mexikanischen ordre public materiell unwirksam sein (Vgl. Art. 15-II CC).  Ein Problem stellt sich etwa im Hinblick auf das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag, da beide Verfügungstypen unzulässig sind.  Ein derartiges Verbot zielt darauf, sowohl die Freiheit des Aktes als auch die freie Widerruflichkeit zu gewährleisten.  Ob die erwähnten Verfügungstypen gegen grundlegende Prinzipien des mexikanischen ordre public verstoßen ist fraglich: spätestens seit einer Gesetzesreform vom 6.1.1994 kennt das ZGB ein sog. Testamento Público Simplificado (dazu oben), durch welches mehrere Personen gemeinschaftlich testieren dürfen,  womit das in Art. 1296 CC enthaltene Verbot relativiert wird.

Unechte Testamentsformen

Bestimmte Sondergesetze gestatten die Einsetzung eines Begünstigten im Todesfall des Berechtigten. Solche Verfügungen mortis causa können als unechte Testamentsformen bezeichnet werden. Sie beziehen sich auf konkrete Ansprüche, Rechte und Gegenstände, und gehen grundsätzlich – und nur in Bezug auf die erfassten Güter – einem Testament vor.  Hierzu zählen u.a. die Einsetzung eines Begünstigten bei der Eröffnung eines Bankkontos,  bei Investitionen an der Börse,  für die Übertragung von Gemeindeland- und Agrarrechten  sowie von Eigentumsrechten an Wohnungen, die mit Krediten der Sozialversicherung erworben werden .

Gesetzliche Erbfolge (Intestaterbfolge)

Stirbt der Erblasser ohne Hinterlassung einer letzwilligen Verfügung, ist diese ganz oder teilweise unwirksam oder umfasst sie nicht die Gesamtheit des Nachlasses, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein (Art. 1599 ff CC). Das Gesetz regelt nämlich, wer in diesem Fall zur Erbschaft berufen wird. Wird nur ein Teil des Nachlasses von einem gültigen Testament erfasst, so bezieht sich die Intestaterbfolge allein auf den nicht erfassten Teil (Art. 1614 CC). Gesetzliche Erben sind nach Art. 1602 CC: Abkömmlinge des Erblassers, Ehegatte bzw. Lebensgefährte (Concubino), Vorfahren und Verwandte in der Seitenlinie. Das Verwandtenerbrecht ist auf den vierten Grad beschränkt.  An letzter Stelle, und nur wenn sich keiner der zuvor genannten auffinden lässt, erbt der Staat. Die durch Schwägerschaft etablierte Verwandtschaft begründet keine Erbfolge (Art. 1603).
Folgende Faustregeln sind zu beachten: nähere Verwandte schließen entferntere Verwandten von der Erbschaft aus (Art. 1604), und Personen, die gleichnah verwandt sind, erben grundsätzlich zu gleichen Teilen (Art. 1605 CC).

Erbrecht der Kinder

Nachkommen sind an erster Stelle zur Erbschaft berufen. Sind dem Erblassers nur Kinder hinterblieben, so wird der Nachlaß unter ihnen zu gleichen Teilen verteilt (Art. 1607 CC). Entferntere Abkömmlinge erben ersatzweise nach Stämmen – estirpes (Art. 1609, 1610 CC). Überleben zugleich Abkömmlinge und der Ehegatte, so erbt dieser u.U. den Erbanteil eines Kindes (Art. 1608, 1624 CC).  Treffen Abkömmlinge mit Vorfahren des Erblassers zusammen, so werden erstere als Erben berufen, während letztere lediglich einen Unterhaltsanspruch erhalten, dessen Höhe den Erbanteil eines Kindes nicht überschreiten darf (Art. 1611 CC). Adoptivkinder erben in gleicher Höhe wie die leiblichen Kinder (Art. 1612). Die herkömmliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wurde bereits im Jahr 1928 aufgegeben.

Erbrecht der Eltern

Wenn Abkömmlinge und Ehegatte zusammen mit Vorfahren des Erblassers zusammentreffen, dann steht dem Ehegatten lediglich ein Unterhaltsanspruch zu. Treffen Ehegatte und Vorfahren  zusammen, dann wird der Nachlass in zwei Teile aufgeteilt. Eine Hälfte kommt dem überlebenden Ehegatten zugute, die andere wird zwischen den Vorfahren verteilt (Art. 1626 CC). Sind zur Zeit des Erbfalls weder Nachkommen noch ein Ehegatte vorhanden, dann wird der Nachlaß zwischen den Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen verteilt (Art. 1615 CC). Lebt im Zeitpunkt des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so erbt der überlebende Teil allein (Art. 1616 CC). Großeltern des Erblassers und entferntere Vorfahren erben nach Linien (Art. 1617 ff CC).

Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erbt als einziger Erbe nur dann, wenn der Erblasser keine lebenden Abkömmlinge, Vorfahren oder Geschwister hat (cf. Art. 1629). Ansonsten gilt folgendes: Grundsätzlich erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, wenn jener über keine Güter verfügt oder wenn der Wert seines Vermögens geringer als der Anteil eines Kindes ist (Art. 1608 i.V.m. 1624 CC). Im ersteren Fall erbt der Ehegatte den Vollen Anteil eines Kindes (d.h. der Nachlass wird unter den Kindern und dem Gatten zu gleichen Teilen verteilt). Im zweiten Fall richtet sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten nach der Differenz zwischen dem Wert seines Vermögens und dem Erbanteil eines Kindes (Art. 1625).  Das Gleiche gilt für die Konkurrenz zwischen Ehegatte und Adoptivkindern (ebenda). Hier werden die Vorfahren und Geschwister des Erblassers ausgeschlossen. Sind dem Erblasser nur Ehegatte und Vorfahren hinterblieben, dann wird der Nachlass in zwei Teile aufgeteilt. Eine Hälfte kommt dem überlebenden Ehegatten zugute, die andere wird zwischen den Vorfahren verteilt (Art. 1626 CC). Konkurrieren Geschwister des Erblassers mit dessen Ehegatten, so erbt dieser zwei Drittel des Nachlasses, während das restliche Drittel unter den Geschwistern verteilt wird (Art. 1627 CC). In beiden Fällen bleibt das Vermögen des Ehegatten unbeachtet (Art. 1628 CC).
Unabhängig vom Erbrecht des Ehegatten ist ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zu beachten.  Der Güterstand endet mit dem Tod eines Ehegatten (Art. 197 CC) und die Gütergemeinschaft ist aufzulösen (Art. 203 ff. CC). Falls nichts anderes vereinbart wurde, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte der Güter als Ausgleich bzw. Vergütung (vgl. Art. 182 Quáter CC). Der Grund des Erwerbs ist nicht erbrechtlicher Natur, sondern entspringt der Auflösung der Gütergemeinschaft.

Erbrecht des unverheirateten Lebenspartners (Konkubinat)

Das Konkubinat – eine dauernde eheähnliche monogame  Gemeinschaft ohne Eheschließung  – ist für die gesetzliche Erbfolge ebenfalls relevant (Art. 1368 Abs.V, i.V.m. 1635). Wenn auch mit gewissen Abweichungen,  ist das Konkubinat in allen Teilstaaten geregelt und heutzutage – in seinen Rechtsfolgen  – der gesetzlichen Ehe weitgehend angeglichen.  Die Voraussetzungen dafür sind, dass kein rechtliches Hindernis für die Eheschließung zwischen den Lebenspartnern besteht, dass beide Teile – die concubina und der concubino oder concubinario – mindestens zwei Jahre  dauernd und beständig gemeinsam gelebt oder gemeinsam ein Kind gezeugt haben (Art. 291 Bis). Sie müssen nämlich so leben, als ob sie verheiratet  gewesen wären.  Darüber hinaus umfasst das Konkubinat eine monogame Treuepflicht: mehrere Partner schließen die Rechtsfolgen des Konkubinats aus (Art. 291 Bis, 1368-V CC). Nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende concubino unter denselben Bedingungen und in derselben Rangordnung wie der überlebende Ehegatte (Art. 1635 CC).
Erbrecht der Geschwister und Verwandten in der Seitenlinie
Geschwister sowie Verwandten in der Seitenlinie erben nur dann, wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren des Erblassers vorhanden sind.  Konkurrieren Geschwister des Erblassers mit dem überlebenden Ehegatten, so erbt dieser zwei Drittel des Nachlasses, während das restliche Drittel unter den Geschwistern verteilt wird (Art. 1627 CC). Sind nur Geschwister vorhanden, dann erben alle zu gleichen Teilen (Art. 1630 CC). Konkurrieren vollbürtige Geschwister (= Geschwister, die sowohl den gleichen Vater als auch die gleiche Mutter haben)  und halbbürtige Geschwister (= Geschwister die entweder den gleichen Vater oder die gleiche Mutter haben), so erben die vollbürtigen Geschwister den vollen Erbteil, letztere erwerben den halben Erbteil (Art. 1631 CC). Nachkommen eines vorverstorbenen Geschwisters erben ersatzweise nach Stämmen (Art. 1632 f CC), unter Beachtung von Art. 1631 CC. Zuletzt werden Verwandte in der Seitenlinie bis auf den vierten Grad zur Erbschaft berufen (Artículo 1634 CC).

Erbrecht des Staates

Die gesetzliche Erbfolge ist auf den vierten Verwandtengrad beschränkt. Erst wenn sich kein Verwandter innerhalb dieses Ranges auffinden lässt, wird der Staat zur Erbschaft berufen. Das Erbrecht des Staates ist in den verschiedenen Zivilgesetzbüchern ähnlich geregelt, wenngleich die Teilstaaten autonom bestimmen, welche Behörde ihre Erbschaftsansprüche wahrnehmen soll.

Einzelne Rechtsfragen

Nachlassverwalter (Albacea)

Das Gesetz regelt in einem Abschnitt über die Gemeinsamen Vorschriften zur Testamentarischen und Gesetzlichen Erbfolge das Rechtsinstitut des Albacea. Dieser übt die Funktionen eines Nachlassverwalters und -abwicklers aus  und  ist zugleich Gehilfe der Rechtspflege.  Er kann vom Erblasser (Art. 1681 CC), von den Erben (Art. 1682 CC) oder sonst vom Richter (Art. 1684 CC) ernannt werden. Die Einsetzung eines Albacea ist aber obligatorisch.  Damit der Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter sein Amt ausüben kann, ist dessen Bestätigung durch das Gericht oder vor einem Notar erforderlich. Die Rechtsnatur des Albacea ist umstritten. Weil der Erbschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, kann es sich nicht um einen Repräsentanten der Erbschaft handeln. Eine Vertretung des Erblassers ist ebenfalls auszuschließen, weil seine Rechtspersönlichkeit mit dessen Tode untergegangen ist. Er ist auch kein Vertreter der Erben, weil er u.U. auch gegen deren Willen handeln kann. Daher ist von einer eigenständigen Rechtsstellung auszugehen.
In Mexiko wird nicht zwischen dem executor und dem administrator des Common Law unterschieden.  Der Albacea übt insbesondere die Funktionen der Nachlasserfassung und -bereinigung aus. Desweiteren hat er das Testament vorzuzeigen, den Nachlass zu pflegen und zu verwalten. Er hat die Erbteilung vorzunehmen, die Gültigkeit des Testaments zu verteidigen, Ansprüche und Einreden in Bezug auf den Nachlass geltend zu machen und die Erbschaft (sic) vor Gericht zu repräsentieren (Art. 1706 CC).

Erbschaftskauf

Jeder Erbe kann über seinen Erbteil – nicht über einzelne Güter – grundsätzlich frei verfügen (vgl. Art. 1289 CC). Jedoch wird den Miterben kraft Gesetzes ein Vorkaufsrecht eingeräumt für den Fall, dass ein Erbe seinen Anteil an einen Nichterben  verkaufen möchte. Der veräußerungswillige Erbe muss seinen Miterben über den geplanten Verkauf informieren. Dies kann durch einen Notar, vor Gericht oder in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen (Art. 1292 CC). Das Gesetz gibt dem Interesse an einem ungeteilten Nachlass im Erbrecht den Vorrang. Demzufolge, wenn zwei oder mehrere Miterben ihr Vorkaufsrecht geltend machen, wird der Erbe mit dem größeren Anteil vorgezogen, und bei gleich großen Anteilen soll ausgelost werden, wer das Vorkaufsrecht ausübt (Art. 1293 CC).  Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht sieht das Gesetz die Nichtigkeit des Verkaufs vor (Art. 1292 CC in fine).  Wenn der Käufer ein Miterbe ist, besteht absolute Veräußerungsfreiheit (Art. 1294 CC).
Der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig (vgl. Art. 1826 CC).

Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft wird in der Literatur und Rechtsprechung geleugnet. Sie begründet keine juristische Person  und ist weder rechts- noch parteifähig. Ansprüche der Erbgemeinschaft, Verteidigungsrechte und Prozessfähigkeit werden vom Nachlassverwalter wahrgenommen.

Problem: Das “unwiderrufliche Mandat”

In Mexiko hat sich die Praxis eingebürgert, unter bestimmten Fallkonstellationen einen Kaufvertrag hinter eine andere Rechtsform zu verstecken. So kann der Grundstückseigentümer ein unwiderrufliches Mandat erteilen – das den Bevollmächtigten berechtigt, das Grundstück (an sich selbst) zu verkaufen – anstatt direkt den Kaufvertrag zu protokollieren . Auf diese Weise wird zwar das interne Verhältnis zwischen den Parteien geregelt (Auszahlung des Kaufpreises, Besitzübertragung), die Protokollierung und Eintragung ins Grundbuch werden aber – über die Jahre hinweg – verschoben, mit dem Risiko, dass der Vollmachtgeber vor der Protokollierung stirbt, womit die Vollmacht kraft Gesetzes erlischt (Art. 2595-III CC)  und eine Eigentumsübertragung aufgrund der Vollmacht unmöglich wird .  Zwar muss nach Art. 2600 CC der Bevollmächtigte die ihm anvertrauten Angelegenheiten und Geschäfte weiter verwalten, bis die Erben des verstorbenen Vollmachtgebers die Geschäfte übernehmen. Diese Vorschrift gestattet aber nur die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, und freilich nur dann, wenn die Untätigkeit des Bevollmächtigten einen Schaden (zum Nachteil des Vollmachtgebers oder dessen Rechtsnachfolger ) verursachen könnte . Postmortale und transmortale Vollmachten sind – ausgenommen der bereits erwähnten Fälle – nach mexikanischem Recht unzulässig.
In der Lehre wird zum Teil die Auffassung vertreten, in den hier geschilderten Fällen seien die Erben des Vollmachtgeber-Verkäufers daran gehalten, die Eigentumsübertragung zu vollziehen , bzw. dass der Käufer durch eine actio pro forma die Eigentumsübertragung und Protokollierung anstreben könne . Die rechtliche Stellung des Käufers ist jedenfalls schwach und von derartigen Geschäften ist daher abzuraten.

Nacherbschaft

Das Institut der Nacherbschaft – d.h. die Einsetzung eines Erben, der den Nachlass erhalten und durch Rechtgeschäft unter Lebenden oder zu seinem Tod an einen Nacherben übertragen muss – ist verboten und daher nichtig.  Dagegen ist die Bestimmung von Ersatzerben durchaus möglich (Art. 1472 CC) für den Fall, daß der zur Erbschaft Berufene überhaupt nicht Erbe wird.

Exkurs: Das mexikanische Fideicomiso

Das Fideicomiso ist ein Rechtsinstitut, das in der mexikanischen Rechtspraxis seit Jahrzehnten eine sehr breite Anwendung findet. Dies hat es einerseits seiner Flexibilität, andererseits der Sicherheit, dass es dem Rechtsverkehr bietet, zu verdanken. Es wird insbesondere durch die Ley General de Títulos y Operaciones Crédito (nachfolgend LTOC) geregelt. Weitere Aspekte des Fideicomiso werden insbesondere in der Ley de Instituciones de Crédito (LIC) und der Ley de Inversión Extranjera (LIE) geregelt. Das Fideicomiso ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Treugeber (Fideicomitente) bestimmte Güter zu einem besonderen Zweck bestimmt, deren Verwaltung bzw. die Verfügungsgewalt über diese selbstständige Vermögensmasse einem Treuhänder (Fiduciario) – meistens einer Bank (i.e. einer Institución Fiduciaria) – zur Verfolgung eines rechtmäßigen, konkreten und möglichen Zwecks übertragen wird (Art. 381 LTOC) . Die Verfolgung dieses Zwecks kann einem Begünstigten (Fideicomisario) zugutekommen. Dabei kann es sich um einen Dritten oder um den Treugeber selbst handeln.
Bis 2003 wurde das Fideicomiso durch einen großen Teil der Literatur und durch die Rechtsprechung als ein einseitiges Rechtsgeschäft aufgefasst , das allein durch die Willenserklärung des Fideicomitente gestaltet wurde. In einem ersten Akt bestimmte der Fideicomisario manche Güter zum Fideicomiso, und in einem zweiten Akt übertrug er die Verwaltung und Disposition dieser Güter der Institución Fiduciaria, mit dem Auftrag, den Zweck des Fideicomiso zu verfolgen. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte man von einer Vereinbarung sprechen. Verweigerte die Institución Fiduciaria den Auftrag, so erlosch das Fideicomiso (Art. 385 Abs. III S. 2 a.F.). Daher konnte das Fideicomiso auch durch Testament errichtet werden (Art. 387 S. 1 a.F.). Durch eine Reform aus dem Jahr 2003  hat der Gesetzgeber das Fideicomiso endgültig als Vertrag zwischen dem Fideicomitente und der Institución Fiduciaria geregelt.


Fideicomiso über Grundstücke an der sog. Zona restringida

Da Ausländer kein direktes Eigentum an Grundstücken in der sog. „Zona restringida“  erwerben dürfen, wird häufig versucht, dieses Verbot über ein Fideicomiso zu umgehen.  Ausländische Erben eines Ferienhauses an einem idyllischen mexikanischen Strand können daher, durch Rückgriff auf ein Fideicomiso-Geschäft, eigentumsähnliche Nutzungsrechte erwerben. Da eine Titulierung zugunsten der ausländischen Erben rechtlich unmöglich ist, kann die Erbengemeinschaft das Grundstück zu einem Fideicomiso bestimmen und die Erben als Begünstigte einsetzen.

Schlussbemerkungen

Die obigen Ausführungen zielen darauf, einen allgemeinen und einführenden Überblick über die materielle Rechtslage des mexikanischen Erbrechts zu gewähren. Desweiteren wurde versucht, auf bestimmte Probleme und Besonderheiten der mexikanischen Rechtspraxis einzugehen, wobei die verschiedenen Themen naturgemäß nicht abschließend ausgeführt werden konnten. Die in Mexiko herrschende – und sich zum Teil noch akzentuierende – Rechtsspaltung lässt noch viele Fragen offen, die bislang weder von der Judikatur noch von der Lehre geklärt worden sind. Die anwaltliche Beratung im Einzelfall kann daher nicht erspart bleiben.

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