II. Güterrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten (Moldau)

Haben die Ehegatten nach moldauischen Güterrecht in einer Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, so steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des während der Ehe „errungenen“ Vermögens als zusätzlicher güterrechtlicher Anspruch zu, soweit dies nicht durch Schenkung oder Erbschaft erhalten wurde.

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