IV. Nachlassverfahren (Mauretanien)

Bis zur Befriedigung der Nachlassgläubiger wird das Vermögen quasi amtlich verwaltet, indem die Existenz des Erblassers bis dahin fingiert wird. Ist der Nachlass frei von Nachlassschulden, wird das Erbe an die Erben ausgehändigt, die dann dessen Teilung verlangen können. Der oder die Testamentsvollstrecker können im Testament benannt werden. Ist dies nicht erfolgt, können die Erben einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Soweit sie sich jedoch nicht auf einen Testamentsvollstrecker einigen können, muss 40 Tage nach Eintritt des Erbfalls gerichtlich ein solcher bestimmt werden.

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