IV. Pflichtteilsansprüche (Moldau)

Pflichtteilsansprüche erhalten nur minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder des Erblassers, sowie arbeitsunfähige Ehegatten oder Eltern. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils.

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