Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach niederländischem Recht

Nach niederländischem Recht erwirbt der Erbe grundsätzlich mit dem Erbfall von selbst sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe muss deswegen zunächst auch mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt für Schulden des Erblassers und weitere Nachlassverbindlichkeiten einstehen. Er kann dieses Haftungsrisiko aber vermeiden, indem er die Erbschaft ausschlägt oder eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erklärt.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Erbe objektiv und eindeutig ein Verhalten zeigt, als ob er die Erbschaft vorbehaltlos annehmen möchte. Soll die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erklärt werden, muss eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben werden. Anschließend ist ein Verzeichnis über sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu erstellen, das entweder bei einem beauftragten Notar oder bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts verwahrt wird. Die Haftung des Erben ist dann auf seinen Erbteil im Zeitpunkt der Besitzeinweisung beschränkt.
Durch eine Ausschlagung wird rückwirkend fingiert, dass eine Berufung zum Erben nicht erfolgt ist. Sie erfolgt durch eine unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht.
Nach dem Gesetz sind Ausschlagung und Inventarerrichtung an keine Frist gebunden. Jedoch kann das Gericht einen Termin bestimmen. Ist dieser abgelaufen, ohne dass der Erbe etwas anderes erklärt hat, wird eine vorbehaltlose Annahme der Erbschaft fingiert.

Sind mehrere Personen nebeneinander zu Erben berufen, haftet grundsätzlich jeder für Verbindlichkeiten nur in Höhe der Quote, die seinem Erbteil entspricht. Nach Errichtung eines Inventars haften sie nur insoweit, als die Verbindlichkeiten durch den Nachlass abgedeckt sind.
Sofern ein überlebender Ehegatte seinen Besonderen Gesetzlichen Erbteil erhält, geht der Nachlass im Erbfall allein auf ihn über. Daher trifft auch die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten allein ihn und nicht auch die Abkömmlinge des Erblassers.

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