Enterbung und Pflichtteilsminderung

Kinder und Eltern des Erblassers sowie sonstige Vor- oder Nachfahren können grundsätzlich erb- bzw. pflichtteilsberechtigt sein. Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser im Normalfall nur die Erbfolge bestimmen, die Pflichtteilsansprüche bleiben aber bestehen. In bestimmten Fällen kommt aber eine Reduzierung oder sogar eine vollständige Beseitigung des Pflichtteilsrechts in Betracht.

Enterbung
Durch eine ausdrückliche Enterbung mittels letztwilliger Verfügung kann der Erblasser das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht ganz oder teilweise entziehen. Als Voraussetzung dafür muss aber ein Enterbungsgrund vorliegen. Diese sind in §§ 768-770, 773 ABGB genannt. Die Enterbung kann nur durch eine gegenteilige letztwillige Verfügung wieder rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Enterbungsgrund später wegfällt.

Pflichtteilsminderung
Im Gegensatz dazu genügt für eine Pflichtteilsminderung das Fehlen einer engen persönlichen Beziehung. Bestand zwischen dem Erblasser und seinen Eltern oder seinem Kind nie ein Näheverhältnis der Art, wie es zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch des Kindes gegenüber seinen Vorfahren oder eines Elternteils gegenüber seinen Nachkommen um maximal die Hälfte mindern. Ein Abkömmling des Erblassers erhält daher mindestens ein Viertel, ein Elternteil mindestens ein Sechstel des gesetzlichen Erbteils. Hat der Erblasser aber Besuchskontakte, z.B. zu unehelichen Kindern, grundlos nicht wahrgenommen, kann er keine Pflichtteilsminderung geltend machen.
Die Pflichtteilsminderung führt nicht dazu, dass sich die Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöhen. Sie kommt dem jeweiligen Erben zugute, bei testamentarischer Erbfolge kann der Erblasser also über einen größeren Teil seines Vermögens frei verfügen.

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