Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Gerade bei Ehepartnern kann die Situation eintreten, dass sie schon zu Lebzeiten Sicherheit darüber erhalten wollen, wer beim Tode eines Partners Erbe wird. Das Testament ist dafür ungeeignet, weil jeder Ehepartner seine Verfügung jederzeit ändern oder widerrufen kann. Um Sicherheit zugunsten des jeweils überlebenden Ehepartners zu schaffen, kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bestehen zwar keine bindende Wirkung, aus dem Widerruf der einen Verfügung können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf das Testament des anderen Ehegatten ergeben.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten oder Brautleuten, sofern diese später heiraten, wirksam geschlossen werden. Zu seiner Wirksamkeit muss der Erbvertrag in der Form eines Notariatsaktes erfolgen und zugleich die Form letztwilliger Verfügungen einhalten.
Meist setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Erben ein, es kann aber auch eine nur einseitige Erbeinsetzung getroffen werden. Die Verfügung ist dann bindend, sodass später eine Abänderung ohne Zustimmung des Vertragserben nicht mehr möglich ist. Ein abweichendes Testament ist unwirksam. Im Übrigen verliert der Vertrag grundsätzlich seine Wirksamkeit, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird oder bei der Geburt bzw. Adoption eines Kindes vorher kinderloser Ehepartner, sofern diese hierfür keine Vorsorge getroffen haben. Allerdings kann der spätere Erblasser trotz Bindungswirkung zu seinen Lebzeiten grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.
Im Erbvertrag können daneben auch dritte Personen als Erben eingesetzt werden, z.B. für den Fall, dass beide gleichzeitig versterben. Diesbezüglich tritt dann aber keine Bindung ein, jeder Ehepartner kann also später eine andere Person an dessen Stelle als Erben einsetzen.

Gemeinschaftliches Testament
Auch das gemeinschaftliche Testament ist nur zwischen Ehepartnern zulässig. Diese setzen sich untereinander oder einen Dritten zum Erben ein. Dafür gelten grundsätzlich die allgemeinen Formvorschriften für Testamente. Bei einer eigenhändigen Testamentsabfassung verfasst jeder Ehepartner seine gesamte Verfügung eigenhändig selbst und unterschreibt diese. Jeder Ehepartner kann seine Verfügung ohne Mitteilung an den Partner widerrufen und auch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Es treten also keine Wirkungen wie bei einem Erbvertrag ein. Allerdings kann ein „wechselbezügliches“ gemeinschaftliches Testament dazu führen, dass die Erbeinsetzung eines Ehepartners unwirksam wird, wenn dieser seine eigene Verfügung widerruft. Dies wird aber nicht schon automatisch angenommen, nur weil die Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben.

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