Kann auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden?

Da keine Pflicht zur Annahme der Erbschaft besteht, kann nach dem Todesfall ein Erb- oder Pflichtteilsberechtigter durch Ausschlagung auch auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein Verzicht ist aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Dies erfolgt durch einen Verzichtsvertrag, der meistens gegen Zahlung einer Abfindung abgeschlossen wird.
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nur zwischen dem Erblasser oder solchen Angehörigen, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt sein können, geschlossen werden. Dazu muss die Form des Notariatsakts eingehalten werden. Mögliche Pflichtteilsberechtigte untereinander können dagegen zu Lebzeiten des Erblassers keine entsprechende Vereinbarung treffen.
Der Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag hat zur Wirkung, dass der potentielle Erbe sowie für gewöhnlich auch seine Nachkommen beim Tod des Erblassers kein Erb- oder Pflichtteilsrecht mehr geltend machen können. Bei einem Erbverzichtsvertrag wird der Verzichtende im Erbfall als nicht vorhanden betrachtet. Dadurch erhöhen sich wertmäßig die Pflichtteilsansprüche der übrigen Berechtigten. Dagegen führt ein Pflichtteilsverzicht dazu, dass der Erblasser in höherem Umfang über sein Vermögen durch Testament bestimmen kann.

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