Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente nach österreichischem Recht

Ein wirksames Testament nach österreichischem Recht muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Der Verfügende muss bei der Errichtung testierfähig und frei von Willensmängeln sein und das Testament mit Besonnenheit und Ernst errichten. Dies bedeutet, dass aus der Urkunde deutlich hervorgehen muss, dass ein Testament errichtet werden soll und es sich nicht nur um unverbindliche Überlegungen handelt. Testierfähig ist jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist und im Zeitpunkt der Errichtung nicht in seiner Einsichtsfähigkeit weder dauerhaft (z.B. durch Krankheit) noch vorübergehend (z.B. durch Alkohol oder Medikamente) beeinträchtigt ist. Behinderte Personen, denen ein Sachwalter bestimmt worden ist sowie Kinder zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr können ein gerichtliches oder notarielles Testament errichten, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Auch Willensmängel wie Zwang, Betrug oder ein erheblicher Irrtum führen zur Unwirksamkeit des Testaments. Zusätzlich ist für die Wirksamkeit die Einhaltung einer zulässigen Testamentsform erforderlich. Hierfür sieht das österreichische Recht verschiedene Möglichkeiten vor.

Notarielles und gerichtliches Testament
Das öffentliche Testament nach § 588 ABGB ist in zwei verschiedenen Formen möglich. Der Testator kann seinen letzten Willen dem Gericht oder dem Notar ein Schriftstück übergeben, das von ihm eigenhändig unterschrieben sein muss. Von der Unterschrift abgesehen, ist eine eigenhändige Abfassung aber nicht erforderlich. Dabei erklärt er, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Dies wird protokolliert. Die weiteren Mitwirkenden bezeugen dies durch ihre Unterschrift. Mitwirken können dabei entweder zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen. Bei einem gerichtlichen Testament muss ein Richter und eine weitere beeidete Gerichtsperson oder zwei Zeugen mitwirken. Statt der Übergabe einer Schrift ist auch eine mündliche Errichtung möglich. Dabei erklärt der Testator seinen letzten Willen in Gegenwart des Gerichts oder Notars, die diesen prokollieren.Auch hier ist die Unterschrift aller Mitwirkenden, außer dem Erblasser, notwendig. Das öffentliche Testament wird anschließend in einem versiegelten Umschlag von dem Gericht oder Notar verwahrt.

Eigenhändiges Testament
Ein Testament kann aber auch ohne Mitwirkung eines Notars oder Gerichts errichtet werden. Dazu muss es vollständig mit eigener Hand (nicht maschinenschriftlich!) geschrieben und unterschrieben werden. Auch die Angabe von Ort und Datum ist empfehlenswert. Alle Anordnungen, die von der Unterschrift nicht mehr gedeckt werden, z.B. weil sie unterhalb stehen („P.S.“) erfüllen die Formvoraussetzungen nicht und sind deswegen unwirksam.

Allografes Testament
Auch ein Dritter kann für den Erblasser ein Testament errichten. Der Erblasser muss dieses aber eigenhändig unterschreiben (§ 579 ABGB) und vor drei Zeugen bestätigen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen bezeugen dies durch ihre Unterschrift auf der Testamentsurkunde.

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