Freiheitsberaubung – mentale Freiheitsberaubung – Erbschleicher

Die Kester-Haeusler-Stiftung forscht in den nächsten Jahren intensiv über die Ursachen und Möglichkeiten der Willensbeeinflussung durch Erbschleicher. Es sind eine erschreckende Anzahl von Fällen bekannt geworden, in denen Erbschleicher letztendlich eine mentale Freiheitsberaubung wie folgt veranlassen: 1) Der Erblasser wird in seinen Gedanken beeinflusst. 2) Er wird abhängig gemacht. 3) Er wird isoliert. 4) Dem Erblasser werden negative, schlechte Geschichten […..]
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Erbschleicherfälle – Datenbank

Die Stiftung hat eine eigene Datenbank zur Erforschung von Informationen über Erbschleicherfälle. Bitte teilen Sie uns Ihren Fall mit. Wir helfen Ihnen auch schon im Vorfeld, gegen Erbschleicherfälle vorzugehen. Vielfach sind durch Erbschleicherfälle betroffene Personen so paralysiert, dass sie gegen die unverfrorene Art von vielen Erbschleichern nicht vorgehen. Gerade diese Tatsache führt oftmals zu Problemen in Erbschleicherfällen, weil zu wenig […..]
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Erbschleicher Alarmsignale

Für die täglichen Erbschleicherfälle, die der Stiftung Erbrecht mitgeteilt werden, sind Kriterien veröffentlicht, die ihren Niederschlag in Fragebögen gefunden haben, die Personen, die von der Erbschleicherei betroffen sind, kennen sollten. Zusammengefasst haben die Fragebögen folgende Themen zum Inhalt: – Risikofaktoren für unzulässige Beeinflussung – Indikatoren oder Indizien für unzulässige Beeinflussung – Alarmsignale Bei Erbschleicherfällen ist es wichtig, dass man schon […..]
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Risikofaktoren, die zur Beeinflussung führen können

1. Wo eine spezielle Beziehung vorliegt, in welcher der Testierende einer anderen Person viel Vertrauen und Zuversicht entgegenbringt;
2. Wo eine relative Isolation vorliegt , welche den freien Informationsfluss einschränkt und Platz für die subtile Verdrehung der Wahrheit schafft (Dabei ist es egal, ob die Isolation aufgrund von krankheitsbedingten Kommunikationsproblemen oder physischen Faktoren besteht);
3. Wo eine Anfälligkeit für Beeinflussung aufgrund mentaler Schwächen oder emotionaler Umstände gegeben ist ( Wie das Vorenthalten von Zuneigung oder die Beeinflussung durch soziale, kulturelle oder religiöse Gründe). Solche Einflussnahmen können subtil, heimtückisch, und stark sein und benötigen in der Regel wenig Druck um zum gewünschten Ergebnis zu führen.

Soziale Umgebung des Testators

Beziehungen, welche die Möglichkeit für eine unzulässige Beeinflussung schaffen, sind unterschiedlich und treten in vielen unterschiedlichen sozialen Konstellationen auf.
Situationen mit negativer Einflussnahme treten normalerweise zwischen älteren, kognitiv Eingeschränkten und den folgenden Personen auf:

1. Familienmitglied, das in der gleichen Wohnung lebt (beispielsweise ein erwachsenes Kind)
2. Kind, dass nicht mit dem Testierenden lebt
3. Hilfsbereiter Nachbar oder Freund
4. Offiziell angestellte oder einfache Pflegekraft
5. Entfernter e Verwandte wie Nichten und Neffen
6. „Verehrer“, der eine richtiger Partner sein kann, aber nicht sein muss und meist deutlich jünger und kognitiv intakt ist
7. Professionelle, wie Anwälte, Priester, Doktoren , Berater oder Polizisten

Manchmal sind mehrere Personen bei der Einflussnahme auf den gefährdeten Testierenden involviert. Beispielsweise wurde eine unter leichter Demenz leidendende ältere Bewohnerin eines Altenheims von ihrem lange untergetauchten Stiefsohn dazu gedrängt, die Immobilien ihm anstelle eines Freundes zu hinterlassen. Der Anwalt des Stiefsohns, der der Dame vorher unbekannt war, besuchte sie dabei täglich, um sicher zu gehen, dass das Testament geändert wird und er selbst als rechtlicher Vertreter eingesetzt wird. So konnte der Anwalt auch dafür Sorge tragen, dass der eigentlich bedachte Freund die ältere Dame nicht mehr besuchen konnte.

Unspezifische psychologische Faktoren

Eine Reihe von psychologischen Faktoren wie Einsamkeit, das sog. sexual bargaining (wenn der Geschlechtsverkehr als Mittel zum Zweck benutze wird), Hast und Totenbett Probleme, können eine Person emotional empfänglich für den Einfluss von anderen machen. Im Endstadium erkrankte Personen, die oft im Delirium sind, sind besonders verletzlich in hoch medikamentösen, akutversorgenden Situation, die zu Unterdrückung und Abhängigkeit geradezu aufrufen.

Änderungen an anderen Dokumenten

Dokumente wie die Vorsorgevollmacht, Bankvollmachten oder die Prozessvollmacht, die über lange Jahre bei den gleichen Personen gelegen haben, werden zur gleichen Zeit wie das Testament geändert; Geschenke unter lebenden zugunsten des Beeinflussenden

Inhalt des Testaments

Ungewöhnliche Vorkehrungen im Testament; Ein Erbe ist aktiv bei der Testamentsvollstreckung beteiligt oder initiiert diese; Unzulässige Vorteile für einen Erben; Radikale Änderung bei der Verteilung des Nachlasses

Das Verfassen des Testaments

Der Beeinflussende regt eine Änderung des Testaments (beim Anwalt) an; der Beeinflussende ist bei der Ve1mittlung solcher Veränderung involviert (bringt den Testierenden zum Anwalt und ist bei der Skizzierung des Testaments beteiligt); der aufgesuchte Anwalt, der bei der Erstellung des Testaments beteiligt ist, ist dem Testierenden nicht bekannt; der Anwalt ist ein enger Bekannter des Beeinflussende

Psychische und physische Alarmsignale

Es gibt eine Reihe von psychologischen und physischen Arlarmsignalen für Erbschleicherei. Die bedeutet zwar nicht, dass bei Vorliegen eines solchen Arlarmsignals immer auch Erbschleicherei gegeben ist. Allerdings handelt es sich bei diesen Arlarmsignalen um Risikofaktoren, die die Person sehr empfänglich für Erbschleicher macht. Dazu zählen insbesondere mentale Krankheiten wie Demenz, Delirium, Depressionen oder Paranoia, aber auch unspezifische psychologische Faktoren, wie Wünsche im Sterbebett, sexuelle Abhängigkeit oder schwere Krankheit.

Rechtliche Alarmsignale

Das Thema der rechtlichen Risikofaktoren ist nicht zu unterschätzen. Die Alarmglocken sollten besipielsweise dann schrillen, wenn die Testamentsänderung durch einen Erben initiiert wird und/oder der Inhalt des Testaments einem vorher geäußerten Willen widerspricht. Bei Erbschleicherfällen ist es wichtig, dass man schon frühzeitig reagiert und entsprechende Maßnahmen ergreift. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Interesse an den Fragebögen haben.

Pflichtteilsunwürdigkeit / Erbunwürdigkeit

In einem Urteil des OLG Düsseldorf , Az. 7 U 206/99 wurde entschieden, dass Erbunwürdigkeit i. S. d. § 2339 BGB auch dann vorliegt, wenn der vermeintliche Erbe den letzten Willen des Verstorbenen manipuliert hatte oder dies zumindest versuchte.  Des Weiteren geht dadurch auch der Pflichtteilsanspruch verloren.

Pflichtteilsanspruch / Erbunwürdigkeit

In einem Fall, in dem der psychisch schwer gestörte Sohn der Erblasserin diese in schuldunfähigem Zustand erschlagen und anschließend zerstückelt hatte wurde entschieden, dass ihm trotz dieser Tat der Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass der Erblasserin zukommen muss.

Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Das OLG Koblenz hat in einem Beschluss vom 09.01.2013, AZ 3 W 672/12, belegt, dass die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften erhebliche Probleme mit sich führt. Häufige Praxisfrage ist, ob Miterben auch nur Teile des Nachlasses (insbesondere Bankkonten) vorweg verteilen können, beispielsweise um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Sind nicht alle Miterben hiermit einverstanden, lässt sich dieses Begehren nicht rechtlich durchsetzen. Ein […..]
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Auslegungschwierigkeiten bei Ehegattentestamenten

Das OLG München hat in einem Beschluss vom 19.12.2012, 31 Wx 434/12, bestätigt, dass die Auslegung von Ehegattentestamenten in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten führt. Im streitigen Fall hatten die Eheleute keine Regelung für den Fall getroffen, dass der erste Ehepartner verstirbt. Es war dann zu prüfen, ob der Ehegatte erbt oder alle gesetzliche Erben, beispielsweise die Abkömmlinge. Das Gericht […..]
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Streitigkeiten zwischen Miterben

Der Gesetzgeber des BGB hat Auseinandersetzungsfragen zwischen Miterben nicht immer vollumfassend geregelt. Ein Graubereich in der Praxis besteht in der Situation, dass ein Miterbe selbstherrlich aus der Wohnung des Erblassers Nachlassgegenstände entfernt. Zwar mögen sich hieraus Auskunfts- und Folgeansprüchen ergeben, diese sind aber nicht sehr durchschlagend.

Bindungswirkung von Ehegattentestamenten bei Geschäftsunfähigkeit

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 01.08.2012, AZ I-15 W 266/12, auf ein Praxisproblem bei Ehegattentestamenten hingewiesen. Legen sich Ehegatten im Rahmen von sog. wechselbezüglichen Verfügungen auf bestimmte Regelungen in einem Ehegattentestament fest, zum Beispiel wechselseitige Alleinerbeneinsetzung und das Einsetzen von Schlusserben, so kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder Ehepartner das Ehegattentestament mittels Widerruf rückgängig machen.

Risiken bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

Das OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 23.10.2012, AZ 3 W 120/12, eine Aussage zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht getroffen. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Erblasser im Testament die Person des Testamentsvollstreckers nennt oder anordnet, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählt.

Testierfähigkeit – Beurteilung

Die Testierfähigkeit zu beurteilen, ist ein äußerst schwieriges Gebiet. Sie hängt mit der Alterstestamentserrichtung überhaupt nicht zusammen. Auch wenn ein Testament von einem Notar errichtet wurde, ergibt sich hieraus noch lange nicht die Testierfähigkeit. Auch ein Notar kann die Frage der Testierfähigkeit nach Ansicht des Unterzeichners nicht feststellen, da hier wissenschaftliche Kenntnisse notwendig sind, die das Gebiet der Psychiatrie betreffen. […..]
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Testierfähigkeit – Beweissicherung

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 27.01.1997, Aktenzeichen 20 W 21/97 – zu entscheidenden Beschluss hatte ein Bruder, der durch ein Testament leer ausgegangen wäre im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit seines Bruders einholen wollen. Der Antrag des Bruders beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des noch lebenden Bruders einzuholen, wurde abgelehnt. […..]
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Testierfähigkeit/ Krankenakte – Einsicht

Ein Beteiligter im Nachlassverfahren, der Einsicht in die Krankenakten verlangt, muss die Einsicht bekommen. Das Nachlassgericht darf, wenn es für die Entscheidung über die Testierfähigkeit des Erblassers wichtig ist, die Krankenakten beiziehen, dann hat das Nachlassgericht auch den Beteiligten Einsicht zu geben. Sonst liegt ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) vor. Ein vom Antragsteller im Erbscheinverfahren […..]
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Testierfähigkeit – vaskuläre Demenz

Bei einer vaskulären Demenz ist in der Regel eine erheblich schwankende Sympthomatik gegeben. Es ändern sich Zustände, in denen Einsichtsfähigkeit, Wille und Entschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben sind und es gibt Zustände, bei denen sie nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht geht bei solchen Fällen allerdings, wenn nicht andere Tatsachen vorliegen, von einer Testierfähigkeit aus, auch wenn Demenz vorliegt.

Testierfähigkeit – Vermutung

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen, wie mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung eines auffälligen sympthomatischen Verhaltens des Erblassers im weiten Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind. (Beschluss des OLG […..]
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Ausschlagung

Die Beweislast, dass eine wirksame Ausübung des Ausschlagungsrechts der Erbschaft vorgenommen wurde, (d.h. über dessen Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit) trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Den Wegfall des Ausschlagungsrechts hat derjenige, zu beweisen, der sich auf den Verlust des Ausschlagsungsrechts beruft. BGH NJW RR 2000 Seite 1530, NJW 2012, Seite 1651

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