Nach chilenischem Kollisionsrecht ist das Erbrecht des Landes anzuwenden, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Für Ehefrauen (die nicht gerichtlich vom Ehemann getrennt ist) gilt das chilenische Erbrecht auch dann, wenn sie ihren eigentlichen Wohnsitz im Ausland haben. Eine in Chile lebende Ehefrau teilt im Gegensatz dazu nicht den Wohnsitz ihres im Ausland lebenden Ehemannes.
Allerdings ist zu beachten, dass das chilenische Kollisionsrecht chilenischen Erben unter Umständen gewissen Vorzüge gewährt, wenn ein sie einen Chilenen mit letztem Wohnsitz im Ausland beerben.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Bei einem Erbfall nach chilenischem Erbrecht ist die chilenische Erbschaftssteuer zu beachten.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Bezüglich der gesetzlichen Erbfolge muss zwischen Ehegatten und Verwandten unterschieden werden. Für erstere gibt es gesonderte Regelungen. Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten besteht ebenfalls aus Ordnungen. Erben höher Ordnungen schließen Erben niedrigerer Ordnungen aus.
Zur erben der ersten Ordnung gehören die direkten Abkommen des Erblassers, wobei Töchter und Söhne zu gleichen Teilen erben. Zu den Abkömmlingen gehören auch uneheliche Kinder, sofern der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder für den Unterhalt der Kinder aufgekommen ist. Sofern die direkten Abkömmlinge vorverstorben oder erbunwürdig sind, treten wiederum deren Abkömmlinge in die Position ihrer Mutter/ ihres Vaters. Adoptierte Kinder erben nur von ihren Adoptiveltern, nicht jedoch auch noch zusätzlich von ihren leiblichen Eltern.
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern. Adoptivkinder werden nur von ihren Adoptiveltern beerbt. Die Erben der dritten Ordnung bestehen aus den Geschwistern (auch Halb- und Adoptivgeschwister)
Der überlebende Ehegatte kann verlangen dass das eheliche Gut auseinandergesetzt wird, bevor der Nachlass aufgeteilt wird. Dem entsprechend bekommt er/ sie schon, ohne „Erbe“ im herkömmlichen Sinn zu sein, einen Teil des Vermögens, wenn ihm/ ihr dies nach taiwanesischen Familienrecht auch bei Scheidung zugestanden hätte. Zusätzlich erbt der überlebende Ehegatte den restlichen Nachlass zu gleichen Teilen mit den Kindern des Erblassers. Soweit es keine Kinder gibt erbt er gegenüber Erben der zweiten und dritten Ordnung immer die Hälfte, gegenüber den Großeltern zwei Drittel des Nachlasses.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
- Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament muss in Gegenwart von zwei geeigneten Zeugen vor einem Notar geschlossen werden. Notare sind dabei chinesische Urkundspersonen. Dem entsprechend müssen zur Errichtung eines taiwanischen öffentlichen Testaments im Ausland lebende Taiwaner eine diplomatische Vertretung Taiwans aufsuchen.
- Holographes Testament
Für die Errichtung eines holographischen Testaments bedarf es keiner Zeugen. Das Testament muss komplett handschriftlich abgefasst und mit dem vollständigen Datum versehen werden.
- Verschlossenes Testament
Der Testierende muss das Testament eigenhändig unterschreiben, es in einen Umschlag stecken und diesen dann anschließend verschließen. Des Weiteren muss der Testierende auf dem Verschluss des Umschlags ein weiteres mal unterschreiben. Der Umschlag muss in der Gegenwart von zwei Zeugen dem Notar übergeben werden. Dabei muss der Testierende dem Notar mitteilen, dass der Inhalt des Umschlags sein Testament sein soll. Der Notar muss nach der Feststellung der Testierfähigkeit des Nachlassers das Datum der Übergabe auf dem Umschlag festhalten.
Soweit das Testament nicht vom Testator selbst geschrieben wurde, ist der Notar verpflichtet die Daten der Person niederzuschreiben, die das Testament verfasst hat. Abschließend müssen Zeugen, Notar und Testator auf dem Umschlag unterschreiben.
- Allographes Testament
Das allographische Testament wird im Beisein von drei Zeugen errichtet. Dabei ist ein Zeuge gleichzeitig der Schreiber. Im Wesentlichen ähnelt die Errichtung dieses Testaments der Errichtung eines öffentlichen Testaments.
- Mündliche Testamente
Mündliche Testamente sind zeitlich begrenzt, da sie im Wesentlichen nur für Notsituationen gelten sollen. Dementsprechend gelten für sie strikte Regeln.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Grundsätzlichen sind alle gesetzlichen Erben pflichtteilsberechtigt, soweit sie auch als gesetzliche Erben berufen worden wären. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich immer nach einen für jeden Erben einzeln zu bestimmenden Teil seiner Erbquote.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Das Erbstatut richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Eine Rechtswahl findet keine Anerkennung. Die Wirksamkeit eines Testaments hängt davon ab, ob ein Testament nach dem jeweiligen Erbstatut des Erblassers wirksam wäre.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Der Testamentsvollstrecker hat selbst dann einen Anspruch auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn der Entlassungsantrag bereits gestellt worden ist. Solange der Testamentsvollstrecker diese Position noch inne hat, hat er ein Recht darauf sich zu legitimieren.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Erbenstellung kann auch auf ein Testament gestützt werden, dass nicht mehr auffindbar ist. Allerdings sind strenge Anforderungen an den Nachweis über die formgerechte Errichtung und den Inhalt des Testaments zu richten. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Erblasser einem Zeugen gegenüber die Absicht erklärt hat ein Testament zu errichten.
OLG München 31 Wx 11/10
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Der Erbe ist berechtigt, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn das Erbe insoweit beschränkt ist, als dass ein Nacherbe bestimmt, ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder das Testament mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet wurde. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Also größer als die Hälfte von dem Erbteil, welches dem Erben zustehen würde, wenn kein Testament vorliegen würde.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme des Erben von der Belastung des Erbes. Dabei ist für den Fristbeginn die Kenntnis von den Erbquoten also die Bruchteilsgrößen und nicht von deren Wert entscheidend. Die Frist zur Ausschlagung kann also schon dann zu laufen beginnen, wenn der Erbe noch keine Kenntnis von der abschließenden Bewertung des Nachlasses hat.
OLG Stuttgart 19 U 150/08
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Ausschlagung des Erbes aus einem gemeinschaftlichen Testament durch den überlebenden Ehegatten kann die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge haben, wenn der überlebende Ehegatte eine neue abweichende Verfügung von Todeswegen im Sinne von § 2270 BGB trifft. Eine erneute Änderung der letztwilligen Verfügung ändert die Unwirksamkeit nicht.
BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Ausschlagung eines Vermächtnis ist selbst dann nicht an eine Frist gebunden, wenn diese im Zuge von wechselseitigen Verfügungen unter Ehegatten getroffen worden ist.
BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Der Erbe kann nicht verpflichtet werden, seine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses mit Belegen zu beweisen. Eine solche Pflicht besteht nur bei Vollstreckung des Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Titel über den Wertermitttlungsanspruch vollstrecken lassen muss, um Belege über den Umfang des Nachlasses erhalten zu können.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen, ist nicht anfechtbar, da sie neben den bekannten auch die unbekannten Berufungsgründe erfasst. Dies wird damit begründet, dass der Ausschlagende mit der Begründung zur Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ gezeigt hat, dass er in keiner Weise mit dem Erbe in Berührung kommen will.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Soweit dem überlebenden Ehegatten im Testament die Nutzung einer Immobilie auf Lebzeiten zugesichert wird, ist fraglich, ob es sich bei dieser Zusicherung um ein Vermächtnis, oder um eine Einberufung als Vorerbe handelt. Problematisch ist dabei, dass die rechtliche Stellung des „Nießbrauchberechtigten“ je nach Situation unterschiedlich zu bewerten ist. So haftet der Vorerbe lediglich für die Werterhaltung der Immobilie, während der Nießbraucher die Sache als solche zu erhalten hat. Auch ist der Vorerbe bis zu einem gewissen Grad berechtigt, über den Nachlassgegenstand zu verfügen. Folglich sollte der Erblasser in seinem Testament klarstellen, in welcher rechtlichen Form er seinem Ehegatten den Gebrauch der Immobilie überlassen will.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Eine vom Erblasser verschenkte Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt ist auch dann pflichtteilergänzungsrelevant, wenn seit der „Schenkung“ 10 Jahre vergangen sind. Dies begründet der BGH damit, dass die Schenkung erst endgültig vollzogen wird, wenn der Nießbrauchberechtigte stirbt und somit die 10 Jahresfrist nicht in anläuft.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Das bolivianische Erbrecht kennt 5 Ordnungen der gesetzlichen Erben. Das sind der Reihe nach die Abkömmlinge des Erblassers, die Aszendenten, die Ehegatten bzw. Lebensgefährten, die Verwandten in der Seitenlinie und der Staat.
Die Besonderheit des bolivianischen Erbrechts ist, dass in jeder Linie der vom Grad her nähere Verwandte den vom Grad her ferneren Verwandten vom Erbe ausschließt. Dieser Grundsatz kann jedoch durchbrochen werden, wenn das sog. Repräsentationsprinzip greift. Dieses beinhaltet, dass die unmittelbaren Abkömmlinge eines gradnächsten Verwandten nach Stämmen (Teilung des Erbes nach Stämmen) erben, wenn ihr Vorfahre bspw. vorverstirbt oder erbunfähig ist. Dieses Repräsentationsprinzip kommt allerdings nur den Verwandten der direkt absteigenden Linie und den Kindern von Geschwistern zugute.
Die Ehegatten erben soweit Kinder oder Abkömmlinge vorhanden sind zur gleichen Quote wie diese. Sind nur Aszendenten des Erblassers vorhanden erbt der Ehegatte die Hälfte. Gibt es nur noch Seitenverwandte schließt der überlebende Ehegatte diese von der Erbschaft aus.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Im bolivianischen Erbrecht gibt es keine gemeinschaftlichen oder gegenseitigen Testamente. Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönlicher Akt und kann daher nicht unter Bevollmächtigung erfolgen. Das bolivianische Erbrecht kennt zwei Formen des Testaments: das ordentliche und das außerordentliche Testament.
mehr lesen... Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Testierfreiheit wird in Bolivien durch das Noterbenrecht eingeschränkt. Genauer gesagt, wird das Noterbenrecht der testamentarischen Erbfolge vorangestellt. Wie hoch der Anteil des Noterbenrechts ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad der Noterben ab.
Soweit der Erblasser Kinder oder Enkelkinder hat fallen ihnen vier Fünftel des gesamten Nachlasses zu. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichzustellen. Hat der Erblasser keine Kinder so steht den Aszendenten zwei Drittel des Erbes zu. Sind diese bereits verstorben fällt dieser Teil dem überlebendem Ehegatten zu. Soweit neben dem Ehegatten noch Abkömmlinge des Erbens existieren, beträgt das Noterbe für alle Beteiligten vier Fünftel. Treffen Ehegatte und Aszendenten zusammen, gilt Gleiches mit der Ausnahme, dass der Noterbteil zwei Drittel beträgt.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Quoten unter Umständen auch geringer ausfallen können. Dies hängt mit der Berechnung bzw. Feststellung des Gesamtnachlasses zusammen.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Auch in Bolivien gibt es eine Erbengemeinschaft. Diese ist sozusagen der Zustand der ungeteilten Erbschaft. Die Erbengemeinschaft löst sich somit mit der Nachlassteilung auf. Die Auseinandersetzung mit dem Nachlass kann in zwei Fällen unproblematisch außergerichtlich stattfinden. Zum einen wenn sich die Erben im Einvernehmen über die Teilung des Erbes einigen und zum anderen wenn eine testamentarische Erbteilung vorgesehen wurde.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts knüpft das bolivianische Recht unabhängig von der Staatsangehörigkeit immer an den Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers an. Soweit der Erblasser im Ausland verstorben, tritt der Erbfall am letzten Wohnort in Bolivien ein. Das hat zur Folge, dass hat zur Folge, dass auf das sich in Bolivien befindende Vermögen immer das bolivianisches Erbrecht angewendet wird, was wiederum zu Nachlassspaltung führen kann, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz und Vermögen im Ausland hatte.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Testament formwirksam erstellt worden ist, sollen im Wesentlichen die von Bolivien abgeschlossenen Staatsverträge oder hilfsweise die bolivianischen Formvorschriften als Kriterien herangezogen werden.
Im Ausland lebende Bolivianer können dort ihr Testament nach den Formvorschriften ihres Wohnsitzes errichten
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Um die gesetzlichen Regelungen zum australischen Erbrecht zu verstehen ist zunächst eine kurze Begriffserläuterung notwendig
mehr lesen... Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Eine einheitliche gesetzliche Erbfolge gibt es in Australien nicht, da diese in jeder australischen Jurisdiktion individuell geregelt wird (in den sog. Statues). Grundsätzlich gilt jedoch, dass zu den gesetzlichen Erben die Ehefrau, die Nachkommen und sonstige Blutsverwandte gehören, wobei bei letzteren teilweise eine Erbrechtsgrenze vorliegt. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie bei dem Unterpunkt VI.Kollisionsrecht.
mehr lesen... Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
In Australien gibt es zwei Formern der Testamente, die nicht priviligierten (non-privileged wills) und die priviligierten Testamente (privileged wills)…
mehr lesen... Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Pflichtteilsansprüche wie im deutschen Recht gibt es im australischen Erbrecht nicht. Vielmehr wird nahen Verwandten in vielen australischen Jurisdiktionen ein Anspruch auf Familienunterhalt zugesprochen. Dieser muss jedoch vor einem Gericht geltend gemacht werden.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Der Nachlassende kann in seinem Testament einen sog. executor einsetzen, der mit der Vollstreckung des Testaments betraut wird. Voraussetzung dafür, dass er dieses Amt ausüben kann, ist allerdings auch, dass ihm von offizieller Seite das sog. probate erteilt wird.
Wurde kein executor bestimmt, setzt der zuständige probate court oder registrar eine Person ein, welche die Durchführung des Testaments vornehmen soll.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Wie bereits erwähnt wird das Erbrecht in Australien in jeder einzelnen Jurisdiktion unterschiedlich geregelt. Deshalb spielt das Kollisionsrecht im australischen Erbrecht eine besonders große Rolle. Für die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts gibt es insbesondere zwei Anknüpfungspunkte. Es muss festgestellt werden, ob es sich bei den einzelnen Nachlassgegenständen um movables oder immovables handelt, also ob es ein beweglicher Gegenstand ist oder nicht. Welcher Gegenstand zu welcher Kategorie gehört wird durch das Recht am Belegenheitsort der Sache festgelegt.
Für die movables ist erbrechtliche Kollisionsnorm des domicile Erblassers einschlägig, für die immovables die Kollisionsnorm des Rechts des Belegenheitorts.
mehr lesen... Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Soweit noch ein Ehegatte lebt, müssen sich die Kinder das Erbe mit dem Ehegatten teilen. Dabei erben die Kinder die Errungenschaften, da der überlebende Ehegatte meist die ihm zustehende Hälfte schon erhalten hat. Die Kinder des Erben übernehmen in dessen Todesfall die Position des Erben. Adoptierte und uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichzusetzen.
Soweit der Erblasser keine Abkömmlinge hat, erben die Vorfahren die hälfte des Eigengutes und die Hälfte aus den Errungenschaften der Gütergemeinschaft. Fehlen sowohl Nach- als auch Vorfahren beerben sich die Ehegatten gegenseitig.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Im argentinischen Erbrecht gibt es keine Testamente, die von mehreren geschlossen werden. Gemeinschaftliche Testamente und auch Erbverträge sind somit im argentinischen Erbrecht ausgeschlossen.
1. Handschriftliches Testament
Das handschriftliche Testament muss komplett vom Erblasser geschrieben worden sein. Es muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Die Wahl der Sprache ist dabei irrelevant.
2. Das Testament in öffentlicher Urkunde
Das öffentliche Testament muss in Gegenwart von drei Zeugen und einem Notar errichtet und vorgelesen werden. Dabei dürfen weder die Zeugen, noch der Notar, sowie Verwandte bis zum vierten Grad der Zeugen oder des Notars im Testament bedacht werden.
3. Das geheime Testament
Beim geheimen Testament muss unterschrieben werden und dann vor 5 Zeugen in einem verschlossenen Umschlag einem Notar übergeben werden.
Ein Testament ist jederzeit wieder widerrufbar.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Alle gesetzlichen Erben mit Ausnahme der Seitenverwandten haben einen Pflichtteilsanspruch. Den Vorfahren steht jedoch nur ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hat. Der jeweilige Anteil wird aus der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
Die Vorbehaltsquote der Nachkömmlinge beträgt vier Fünftel des Nachlasses. Allerdings ist der Anteil des überlebenden Ehegatten an der Vorbehaltsquote zu beachten.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut
Eindeutige Regelungen zum Nachlassverfahren sind im argentinischen Erbrecht nicht vorhanden.
Haben Sie Fragen?
E-Mail an das Forschungsinstitut