Pressemitteilung: Testamentswiderruf gegenüber Vorsorgebevollmächtigtem

Häufig lösen gesundheitliche Probleme im Familienkreis, kombiniert mit erbrechtlichen Situationen, schon zu Lebzeiten erhebliche Probleme aus. Das LG Leipzig hat am 01.10.2009, AZ 4 T 549/08, hat einen solchen Fall entschieden, der von erheblicher Praxisbedeutung sein dürfte. Es ging darum, dass ein Testamentswiderruf erfolgen sollte. Ist ein solcher Widerruf nicht wirksam der Empfängerseite erklärt, so bleibt es bei der nicht mehr gewünschten testamentarischen Regelung. Im Streitfall erklärte der Erblasser nicht gegenüber dem eigentlichen Empfänger den Widerruf, sondern gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten, da der Empfänger nicht mehr geschäftsfähig war. Das LG Leipzig sah dies als ausreichend da. Wäre ein Widerruf gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten unzulässig gewesen, so hätte ggf. gar kein Widerruf mehr erfolgen können, da ein solcher gegenüber dem Geschäftsunfähigen ggf. auch unwirksam gewesen wäre. Jeder der in seiner Familie mit einem Betreuungs- oder Vorsorgevollmachtsfall konfrontiert ist, sollte deshalb anwaltlich prüfen lassen, inwieweit eine erbrechtliche Regelung noch sinnvoll erfolgen kann.

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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