III. Testamentsformen (Republik Korea)

– Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss durch den Testator niedergeschrieben werden, und eigenhändig mit einem Datum sowie einem Siegel versehen und unterzeichnet werden.

– Testament durch Tonbandaufnahme
Der Testator muss unter Anwesenheit eines Zeugen das Testament mündlich auf Tonband aufzeichnen. Auf dem gleichen Tonband muss der Testator unter Angabe seines Familien und Rufnahmen sowie des Datums bestätigen, dass es sich um ein Testament handelt. Ein Zeuge muss ebenfalls unter Angabe von Familien- und Rufnamen auf dem gleichen Tonband bestätigen, dass die Aufzeichnung richtig ist.

– Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen dem Notar mündlich zu erklären. Dieser hat die Erklärung niederzuschreiben und anschließend dem Testator und den Zeugen vorzulesen. Anschließend haben der Testator und die Zeugen die Richtigkeit des Vorgelesenen zu bestätigen und das Testament zu unterschreiben bzw. untersiegeln. Gleiches gilt für den Notar, der jedoch noch vermerken muss, dass die Testamentserrichtung nach den einschlägigen Formvorschriften erfolgt ist.

– Geheimes Testament
Der Testator muss die Testamentsurkunde in einem Umschlag zu verschließen und zu versiegeln. Allerdings muss er die Testamentsurkunde vorher zwei Zeugen vorgelegt haben, die mit dem Testator gemeinsam auf dem Umschlag zu unterschreiben und das Vorlagedatum zu notieren haben. Innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorlagedatum ist das Testament bei einem Notar abzugeben.

– Mündliches Testament
Auch im koreanischen Erbrecht ist das mündliche Testament für Notsituationen vorbehalten.

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