IV. Pflichtteilsansprüche (Republik Korea)

Nach koreanischem Erbrecht sind die Abkömmlinge, die überlebenden Ehegatten, Verwandte des Erblassers in gerader aufsteigender Linie und Geschwister des Erblassers Pflichtteilsberechtigt. Dabei verhält es sich so, dass die Abkömmlinge und überlebende jeweils einen Anspruch auf die Hälfte und der Rest einen Anspruch auf ein Drittel ihres gesetzlichen Erbteils haben.

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