Grundzüge der Erbfolge

Das ZGB kennt zwei Kategorien von Erben: die gesetzlichen Erben einerseits und die eingesetzten Erben andererseits.
Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers (Art. 457 ff. ZGB), der überlebende Ehegatte (Art. 462 ZGB) sowie subsidiär das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB). Bei einem verheirateten Erblasser mit Kindern würde z.B. der Ehegatte die Hälfte des Vermögens erben. Die andere Hälfte fällt an die Nachkommen, wobei Geschwister zu gleichen Teilen berechtigt sind. Außereheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Ist ein Kind bereits verstorben, hat es aber seinerseits Kinder hinterlassen, treten diese an seine Stelle. Sind keinerlei Nachkommen vorhanden, erben auch Eltern, Großeltern und deren Abkömmlinge; die Stellung des überlebenden Ehepartners ist diesen gegenüber noch stärker ausgestaltet.
In Art. 471 ZGB statuiert das Gesetz für bestimmte gesetzliche Erben einen Pflichtteil, der grundsätzlich wie ein wertmäßig reduziertes Erbrecht ausgestaltet ist. Man spricht deswegen auch von einem Noterbrecht. Für einen Nachkommen des Erblassers umfasst dieses drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, für einen Elternteil oder den überlebenden Ehegatten die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Sonstige gesetzliche Erben sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Eingesetzte Erben sind solche Personen, die der Erblasser in einem Testament (Art. 498 ff. ZGB) oder Erbvertrag (Art. 512 ff. ZGB) für die gesamte Erbschaft oder einen Bruchteil als Erben einsetzt. In der Höhe der Einsetzung eines Erben ist der Erblasser hierbei durch die oben erwähnten Pflichtteilsrechte beschränkt. Frei verfügbar ist nur der Anteil am Nachlass, der nach Abzug aller Pflichtteilsrechte bestehen bleibt. Wird den eingesetzten Erben mehr zugewandt als diese Quote, können die gesetzlichen Erben unter Umständen auf Herabsetzung klagen.

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