Möglichkeiten der Nachfolgegestaltung durch Trusts in der Schweiz

Die Schweiz hat am 1.7.2007 das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert. Obwohl das schweizer Recht als solches nach wie vor die anglo-amerikanische Rechtsfigur des Trust nicht vorsieht, sind nun nach z.B. englischem Recht gegründete Trusts in der Schweiz als solche anzuerkennen und bedürfen keiner Konversion in andere Rechtsinstitute. Das auf den Trust anwendbare Recht kann durch den Errichter bestimmt werden.
Dadurch werden z.B. im Bereich der Nachlassplanung interessante Möglichkeiten eröffnet.
Unter einem Trust versteht man ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Errichter (Settlor) bestimmten Zweck zu verwenden haben.
Die Errichtung eines Trusts ist sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch testamentarisch möglich. Im Zuge der Nachlassplanung bietet der Trust vor allem Vorteile durch die große Flexibilität dieses Rechtsinstituts. Der Settlor hat z.B. die Möglichkeit, sich selbst zu begünstigen, er kann sich auch das Recht vorbehalten, den Trust zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzulösen und das verbleibende Vermögen an sich zu ziehen. Bei lebzeitiger Vermögensübertragung auf einen Trustee fallen die Vermögenswerte beim Ableben des settlors nicht in dessen Nachlass. Dadurch eröffnen sich Möglichkeiten der Nachfolgeplanung am Nachlass vorbei. Durch die Errichtung eines Trusts ist es also z.B. möglich, einen nicht zur Familie gehörenden Dritten diskret zu begünstigen, ohne die Möglichkeit zu verlieren, diese Begünstigung zu einem späteren Zeitpunkt einseitig wieder aufzuheben.
Pflichtteils- sowie gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche (z.B. wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist) können durch einen Trust aber nicht umgangen werden. Darüber hinaus ist eine Bank, die als Trustee tätig ist, den Erben gegebenenfalls auch zur Auskunft über die Errichtung des Trusts verpflichtet.

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