Nachweis der Legitimation deutscher Erben gegenüber schweizer Banken

Bei Todesfällen deutscher Erblasser ist es nicht selten, dass sich im Nachlass auch ein Konto in der Schweiz befindet. Wer Erbe ist, bestimmt sich dann aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts nach deutschem Recht. Aus Schweizer Sicht ist deutsches Recht anwendbar, wenn der Erblasser in Deutschland gelebt hat, bei einem Wohnsitz in der Schweiz findet grundsätzlich schweizer Erbrecht Anwendung, sofern der Erblasser nicht deutsches Recht gewählt hat. Der oder die Erben sehen sich dann aber vor dem Problem, ihre Berechtigung gegenüber schweizer Banken nachzuweisen.
Die Bank muss sich über die Legitimation der Erben vergewissern, da sie bei einer Leistung an den falschen Erben zum Schadensersatz verpflichtet sein kann. Die Sorgfalts- und Treuepflichten der Bank zur Wahrung der Interessen ihres Bankkunden verpflichten sie, von sich aus Ermittlungen über die rechtmäßigen Erben ihres Kunden anzustellen.
Erbschein
Art. 96 des Schweizer IPR-Gesetzes enthält eine umfassende Regelung über die Anerkennung ausländischer Maßnahmen, Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen. Hierzu zählt auch der deutsche Erbschein. Dieser dient nach deutschem Recht zum umfassenden Nachweis der Erbenstellung. Auch durch schweizer Banken wird die Legitimation bei Vorlage eines Erbscheins meist unmittelbar anerkannt. Obwohl teilweise davon ausgegangen wird, dass zunächst ein Anerkennungsverfahren des Erbscheins in der Schweiz durchzuführen ist, entspricht dies nicht der gängigen Handhabung in der Praxis. Der Nachweis der Erbenstellung über den Erbschein entspricht der häufigsten und meist wohl auch praktikabelsten Vorgehensweise, da gerade aufgrund der großen Bedeutung für den innerstaatlichen Rechtsverkehr ein Erbschein in der Regel ohnehin beantragt wird.
Eröffnetes Testament
Aber auch andere ausländische gerichtliche Entscheidungen können über Art. 96 des IPR-Gesetzes zum Nachweis der Legitimation genügen. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung auch nach deutschem Recht einen hinreichenden Legitimationsnachweis darstellt. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist dies vor allem auch bei einer gerichtlichen Eröffnungsniederschrift über ein eröffnetes Testament der Fall, zumindest wenn die Rechtslage klar ist.
Vollmachtserteilungen durch den Erblasser
Denkbar ist auch, dass der Erblasser einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus fortbestehen soll. Derartige Vollmachten werden zwar grundsätzlich nach schweizer Recht anerkannt. Zu beachten ist aber zunächst, dass sich die aus dem Vollmachtsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen nicht nach dem anwendbaren Erbrecht beurteilen, sondern die relevante Rechtsordnung gesondert zu ermitteln ist. Im deutsch-schweizerischen Verhältnis sind die bestehenden rechtlichen Unterschiede aber meist gering. Bedeutsamer ist, dass eine Vollmacht durch jeden einzelnen Erben widerrufen werden kann, der damit wirksame Handlungen des Bevollmächtigten verhindert. Denn eigentlich Berechtigter ist nach dem Erbfall der Erbe, dessen Interesse ein Handeln des Bevollmächtigten aber zuwiderlaufen kann. Deswegen nimmt die Rechtsprechung an, dass sich die Bank schadensersatzpflichtig macht, wenn sie vom Eintritt des Erbfalls weiß und sie dennoch ohne weitere Prüfung die Anordnungen des Bevollmächtigten ausführt. Die Bank wird sich deswegen vor Auszahlung auf Weisung des Bevollmächtigten erst der Zustimmung aller Erben vergewissern. Zur Nachfolgeplanung ist die Vollmachtserteilung deswegen nicht geeignet, indes kann sie dennoch die Abwicklung eines unstreitigen Erbfalles vereinfachen.

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