Testamente im schweizer Erbrecht

In der Schweiz besteht die Möglichkeit, durch die Errichtung eines Testaments zum Beispiel einen oder mehrere Erben einzusetzen. Allgemeine Voraussetzung ist, dass der Testierende mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist. Außerdem kann das Testament nur höchstpersönlich errichtet werden. Dies setzt vor allem auch voraus, dass aus dem Inhalt eindeutig hervorgeht, was bei der Errichtung gewollt war. Die Rechtsprechung setzt hier hohe Maßstäbe an, weswegen das Testament stets sehr sorgfältig aufgesetzt und am besten regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden sollte. Die Anforderungen an die Form richten sich danach, um welche Art von Testament es sich handelt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament (Art. 505 ZGB) ist die gängigste Testamentsform. Dafür ist es notwendig, dass der Testierende die Verfügung eigenhändig, vollständig und mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederschreibt und mit seiner Unterschrift versieht. Eine fehlende oder unrichtige Datumsangabe führt aber nur dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn es gerade darauf für die Beurteilung der Wirksamkeit ankommt. Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn mehrere Testamente existieren und die Reihenfolge ihrer Errichtung anderweitig nicht geklärt werden kann.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament (Art. 500 ZGB) wird errichtet, indem der Erblasser der zuständigen Urkundsperson seinen letzten Willen mitteilt und diese dann die Verfügung aufsetzt. Welche Urkundsperson zuständig ist, ergibt sich aus dem kantonalem Recht (z.B. Notar, Gerichtsschreiber oder Anwälte). Der Entwurf wird anschließend vorgelesen. Billigt ihn der Erblasser, folgt die eigentliche Beurkundung durch Datierung und Unterschrift der Urkundsperson. Anschließend erklärt der Erblasser in Gegenwart von zwei Zeugen, dass er die Urkunde gelesen hat und diese seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen bestätigen durch ihre Unterschrift mit einem entsprechendem Hinweis, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben hat und er dabei nach ihrer Wahrnehmung in verfügungsfähigem Zustand war. Das Testament wird von Amts wegen von der Urkundsperson oder einer anderen kantonal zuständigen Stelle verwahrt.
Kann der Erblasser nicht lesen, ist auch eine Verlesung der Urkunde in Gegenwart der Zeugen möglich, die von diesen mit ihrer Unterschrift bestätigt wird.

Nottestamente
Im Ausnahmefall, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht, kann ein Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden (Art. 506 ZGB). Einer der Zeugen muss hierüber aber unverzüglich ein Protokoll anfertigen, das von den Zeugen unterschrieben wird.

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