Grundzüge des Erbrechts in der Slowakischen Republik

Wer Erbe wird, kann der Erblasser durch Testament bestimmen. Andernfalls tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind in erster Linie die Kinder des Verstorbenen und sein Ehepartner. Der Nachlass wird zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt. War der Erblasser verwitwet oder unverheiratet, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass. Ist ein Kind des Erblassers, das eigene Nachkommen hat, bereits verstorben, fällt sein Erbteil an die Nachkommen.
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, so erbt der Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses. Er wird Alleinerbe, sofern keine weiteren Erben der 2. Gruppe vorhanden sind. Außer dem Ehegatten zählen hierzu die Eltern des Erblassers und Personen, die vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr lang mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und dabei zur Haushaltsführung beigetragen haben oder die auf seinen Unterhalt angewiesen sind. Mehrere Erben der 2. Gruppe erben grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Leben weder Lebens- oder Ehepartner des Erblassers noch seine Eltern, so sind seine Geschwister neben den Personen, die mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, erbberechtigt. An die Stelle eines verstorbenen Geschwisterkindes können die Nichten oder Neffen des Erblassers treten.  Sind auch auf diese Weise keine Erben zu ermitteln, sind die Großeltern, bzw. nach deren Tod deren Kinder (Onkel und Tanten des Verstorbenen) erbberechtigt. Ein erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

Erbeinsetzung durch Testamente
Eine wirksame Testamentserrichtung setzt voraus, dass der Erblasser testierfähig war und die Bestimmungen höchstpersönlich getroffen hat. Daneben müssen die Formvorschriften gewahrt werden. In der Slowakei ist die Errichtung eines Testamentes in Form des notariell beurkundeten Testamentes, des eigenhändigen Testamentes oder in sonstiger Schriftform unter Hinzuziehung von zwei Zeugen möglich. Das eigenhändige Testament erfordert die handschriftliche, eigenhändige Niederschrift der vollständigen Verfügung durch den Erblasser, die zu unterschreiben und mit dem Datum zu versehen ist. Dieses muss mit Tag, Monat und Jahr angegeben werden, ansonsten ist das Testament unwirksam. Ein Testament in sonstiger Schriftform kann dagegen z.B. auch per Computer verfasst werden. Der Erblasser muss es allerdings eigenhändig unterschreiben, datieren und vor zwei Zeugen erklären, dass das Schriftstück sein Testament enthält. Dies wird von den Zeugen durch Unterschrift auf der Urkunde bestätigt.

Pflichtteilsrechte
Abkömmlingen des Erblassers steht ein Pflichtteil an der Erbschaft zu, der ihnen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen oder bei Erbunwürdigkeit entzogen werden kann. Bei minderjährigen Abkömmlingen umfasst dieses Recht den gesamten gesetzlichen Erbteil, bei volljährigen Abkömmlingen die Hälfte.  Beeinträchtigt der Erblasser durch zu weitgehende Verfügungen im Testament diese Rechte, können die Abkömmlinge im Nachlassverfahren die teilweise Unwirksamkeit des Testaments geltend machen.

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