Grundzüge des Erbrechts in Slowenien

Im slowenischen Recht fällt der Nachlass mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers an den Erben. Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus, haftet er auch für Schulden mit dem Wert des gesamten Nachlasses. Der Erblasser kann über sein Vermögen durch die Errichtung eines Testamentes bestimmen. Hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, tritt im Todesfall gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben sind Abkömmlinge, Ehepartner und Eltern bzw. Geschwister und deren Kinder. Dem Ehepartner ist ein Partner einer eingetragenen zivilen Partnerschaft oder ein Lebenspartner aus einer Langzeitbeziehung ohne Ehe gleichgestellt.
Ein Erblasser, der Kinder und einen Ehegatten hinterlässt, wird von diesen zu gleichen Teilen beerbt. Die Kinder erhalten den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen, wenn kein Ehepartner lebt. Ist der Erblasser dagegen kinderlos, erhält eine Hälfte des Nachlasses der Ehepartner, die andere Hälfte wird zwischen den Eltern des Erblassers geteilt. Der Anteil eines verstorbenen Elternteiles fällt dabei an dessen Abkömmlinge, d.h. Geschwister oder – nach deren Tod – Nichten und Neffen des Erblassers. War der Verstorbene kinderlos und unverheiratet, erben nur die Eltern und deren Abkömmlinge.

Pflichtteilsrechte
Der Erblasser ist in der Verfügung über sein Vermögen durch Testament durch die Pflichtteilsrechte zugunsten gesetzlicher Erben eingeschränkt. Der Partner und Abkömmlinge des Verstorbenen erhalten in jedem Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Anderen gesetzlichen Erben (Eltern, Geschwister) steht ein Drittel ihrer gesetzlichen Erbquote zu.

Testamente
Der Erblasser kann durch Testament über sein Vermögen verfügen, wenn er bei der Testamentserrichtung geschäftsfähig und mindestens 15 Jahre alt ist. Die Wirksamkeit des Testamentes setzt voraus, dass die erforderlichen Formvorschriften eingehalten werden. Nach slowenischem Recht kann im Normalfall ein Testament entweder eigenhändig oder vor dem Notar errichtet werden.
Wird das Testament vor dem Notar verfasst, setzt dieser die Urkunde zumeist nach den Angaben des Erblassers auf. Das Testament wird sodann vor dem Erblasser verlesen und öffentlich beurkundet. Der Notar verwahrt das Testament bis zum Todesfall.
Das eigenhändige Testament wird dagegen vom Testierenden selbst verfasst und unterschrieben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Dritter für den Erblasser das Testament niederschreibt. In diesem Fall ist es wirksam, wenn der Erblasser die Urkunde in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet. Die Zeugen dürfen nicht mit dem Testierenden verwandt sein. Auch sie müssen das Testament unterschreiben.
Allerdings gilt in Slowenien das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht von 1961. Das bedeutet, dass in internationalen Erbfällen oft auch ausländische Testamente anerkannt werden können. Voraussetzung ist, dass dieses Testament die Rechtsvorschriften des Staates einhält, in dem es errichtet wurde oder dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß oder in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn das Testament eine Immobilie betrifft, genügt es auch, dass die Formvorschriften des Staates, in dem sich die Immobilie befindet, eingehalten werden.

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