Spanische Erbschaftssteuer im Lichte der rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union

Wenn ein europäischer Bürger sein Wohnsitz außerhalb von Spanien hat und in den letzten 4 Jahren Vermögenswerte in Spanien aus Schenkungen oder Erbschaften versteuern musste, hat dieser möglicherweise einen höheren Betrag an Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer dem spanischen Fiskus abgegeben, als nach EU-Recht vorgeschrieben. Dieser Anteil kann zurückgefordert werden.

Mit Urteil vom 03. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Klage der Europäische Kommission gegen Spanien gutgeheißen und die Diskriminierung von EU-Bürgern ohne Wohnsitz anlässlich der Besteuerung von deren Erbschaften und Schenkungen in Spanien festgestellt (Rechtssache C-127/12). Die spanische Steuergesetzgebung verstößt nämlich gegen das Prinzip der Freizügigkeit von Kapital, indem die Steuerbelastung bei Schenkungen und Erbschaften von in Spanien ansässigen Personen wesentlich geringer angesetzt ist als die von anderswo ansässigen EU-Bürgern (sogenannte Nicht-Residenten), wenn ein Grundstück in Spanien eine Steuerpflicht auslöst. Die nationale Regelung ermöglicht die Anwendung von Steuerentlastungen ausschließlich zugunsten von in Spanien ansässigen Personen, so dass Nachteile für gebietsfremde Erben und Beschenkte entstehen. Demzufolge erleiden die Erben und Beschenkten, die in der EU wohnen, während der Nachlass (bzw. das Schenkungsobjekt) in Spanien liegt, einen steuerrechtlichen Nachteil im Verhältnis zu solchen, die ihren Wohnsitz in Spanien haben. Diese Situation widerspricht den EU-Anforderungen an die Gleichbehandlung von EU-Bürgern sowie am freien Kapitalverkehr in der Europäischen Union.

Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden, die von Todes wegen besteuert werden.

Es gibt eine ganze Reihe von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die das Resultat in diesem Verfahren gegen Spanien voraussehbar machten, obwohl sich der spanische Staat aus fiskalischen Gründen mit allen Mitteln dagegen gesträubt und auf ein möglichst spätes Urteil hingearbeitet hat. Mit besagtem Urteil vom 03. September 2014 erging ein weiteres in dieselbe Richtung gegen die Interessen des spanischen Finanzamts in einem Verfahren, das bereits am 11. Juli 2007 durch die Europäische Kommission in Gang gesetzt worden war.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen nebst dadurch aufgezwungenen Gesetzesänderungen, da es den nicht in Spanien ansässigen Erben nunmehr eindeutig und unmittelbar die Möglichkeit eröffnet, Ihre zu viel bezahlten Erbschaftssteuern zurückzufordern, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.

Unter diesen Umständen und zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung sollten baldmöglichst Verwaltungsverfahren zur Berichtigung der Erbschaftssteuerveranlagung eingeleitet werden, um die Rückerstattungen zu beantragen. Denn besagtes Urteil gilt auch rückwirkend auf sämtliche Veranlagungen über Erbschafts- und Schenkungssteuern im Zusammenhang mit Grundstücken in Spanien, sofern die Steuerlast eines Nicht-Residenten höher war, als sie für einen Residenten gewesen wäre. Wenn keine Verjährung eingetreten ist, kann der Steuerpflichtige die Differenz vom spanischen Finanzamt zurückfordern.

Andreas Löbel
Abogado
Löbel & González •Falk & Löbel
Hamburg • Barcelona •Islas Canarias • Santiago de Chile

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