Erbfolge im tschechischen Recht

Nach tschechischem Recht kann jede natürliche oder juristische Person, die rechtsfähig ist, zum Erben berufen sein.  Auch ungeborene Kinder können erben, sofern sie im Zeitpunkt des Erbfalles bereits gezeugt sind und anschließend lebend geboren werden. Wer Erbe sein soll, kann der Erblasser durch Testament bestimmen, ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 473-475a des tschechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Demnach sind die Kinder des Verstorbenen und sein Ehe- oder Lebenspartner vorrangig erbberechtigt. Der Nachlass wird zwischen ihnen zu gleichen Teilen geteilt. Der Erbteil eines Kindes, das bereits vorverstorben ist, fällt dessen eigenen Nachkommen zu, sofern solche vorhanden sind. War der Erblasser verwitwet oder unverheiratet, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass.
Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, so erbt der Ehegatte oder Lebenspartner gemeinsam mit den Eltern des Erblassers. Daneben sind auch solche Personen erbberechtigt,  die vor dem Tod des Erblassers mindestens ein Jahr lang mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und dabei zur Haushaltsführung beigetragen haben oder die auf seinen Unterhalt angewiesen sind. Dies können z.B. Pflegekinder sein. Alle diese Personen sind Erben der 2. Gruppe, die grundsätzlich zu gleichen Teilen erben. Der Ehe- oder Lebenspartner des Erblassers erhält jedoch mindestens die Hälfte des Nachlasses. Wenn keine weiteren Erben der zweiten Gruppe vorhanden sind, wird er Alleinerbe.
Leben weder Lebens- oder Ehepartner des Erblassers noch seine Eltern, so sind seine Geschwister neben den Personen, die mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, erbberechtigt. An die Stelle eines verstorbenen Geschwisterkindes können die Nichten oder Neffen des Erblassers treten.  Sind auch auf diese Weise keine Erben zu ermitteln, sind die Großeltern, bzw. nach deren Tod deren Kinder (Onkel und Tanten des Verstorbenen) erbberechtigt. Ein erbenloser Nachlass fällt an den Staat.

Nachfolgegestaltung durch Testamente (§§ 476-480 ZGB)
Gemäß § 477 Abs.1 S.1 ZGB kann durch ein Testament bestimmt werden, wer Erbe sein soll und welche Anteile bzw. Vermögensgegenstände jeder Erbe erhalten soll. Das tschechische Recht kennt keine Vermächtnisse, sodass ein Begünstigter auch dann als Erbe anzusehen ist, wenn er nur einzelne Sachen oder Rechte erhält.
Eine wirksame Testamentserrichtung setzt voraus, dass der Erblasser testierfähig war und die Bestimmungen höchstpersönlich getroffen hat. Eine Stellvertretung oder die gemeinschaftliche Errichtung eines Testaments durch mehrere Personen ist unzulässig.
Als Testamentsformen sind vor allem das notariell beurkundete Testament, das eigenhändige Testament oder die Errichtung eines Testaments in sonstiger Schriftform unter Hinzuziehung von zwei Zeugen üblich. Das eigenhändige Testament erfordert die handschriftliche, eigenhändige Niederschrift der vollständigen Verfügung durch den Erblasser, die zu unterschreiben und mit dem Datum zu versehen ist. Dieses muss mit Tag, Monat und Jahr angegeben werden, ansonsten ist das Testament unwirksam. Für die Errichtung eines Testamentes in sonstiger Schriftform muss dagegen der Text der Verfügung nicht zwingend handschriftlich verfasst sein. Die eigenhändige Unterschrift mit Datumsangabe genügt. Der Erblasser muss jedoch vor zwei Zeugen erklären, dass das Schriftstück sein Testament enthält, was von diesen durch Unterschrift auf der Urkunde zu bezeugen ist.

Pflichtteilsrechte
Abkömmlingen des Erblassers steht ein Anteil an der Erbschaft zu, über den der Erblasser durch Testament nicht verfügen kann. Das bedeutet, dass minderjährigen Abkömmlingen immer der gesetzliche Erbteil eingeräumt werden muss, volljährige Abkömmlinge haben einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Diese Erbquoten können nur dann entzogen werden, wenn die Abkömmlinge erbunwürdig im Sinne von § 469 ZGB sind oder ein in § 469 a ZGB genannter Grund für eine Pflichtteilsentziehung vorliegt. Verletzt der Erblasser durch zu weitgehende Verfügungen im Testament die Rechte der Noterben, können diese im Nachlassverfahren die teilweise Unwirksamkeit des Testaments geltend machen.

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